Gemeinsame Fischereipolitik der EU

Die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU (GFP) erlassenen Bestimmungen zielen vor allem auf die Erhaltung der Fischbestände, die Förderung einer wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft und die Stabilisierung der Märkte für Fischereierzeugnisse.

Nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände

Weltweit befinden sich viele der wirtschaftlich genutzten Fischbestände in einem schlechten Zustand. Sie sind überfischt oder von Überfischung bedroht. Dies traf in der Vergangenheit auch auf viele Bestände in den EU-Gewässern zu. Heute werden hingegen über 70 Prozent der Bestände im Nordostatlantik nachhaltig bewirtschaftet. Bezogen auf die Anlandungen stammen bereits über 98 Prozent der Fische aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen.

Um eine nachhaltige Bewirtschaftung zu gewährleisten, enthält die GFP Bestimmungen darüber,

  • wie viel gefischt werden darf (Höchstfangmengen und Quoten),
  • mit welcher Intensität gefischt werden darf (Fischereiaufwand),
  • wie und wo gefischt werden darf (Technische Maßnahmen).

Zur Durchsetzung dieser Regeln sieht das EU-Recht umfassende Fischereikontrollen vor.

Radikaler Kurswechsel durch GFP-Reform

Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde 2014 grundlegend reformiert. Die neue Grundverordnung bedeutete einen radikalen Kurswechsel in der europäischen Fischereipolitik, für den sich die Bundesregierung seit langem eingesetzt hatte: Nachhaltigkeit wurde das wichtigste Prinzip in der Fischerei mit strengen Maßnahmen für den Wiederaufbau der Fischbestände und einem modernen Fischereimanagement.

Bis spätestens 2020 sollen alle Bestände nach dem Prinzip des maximalen Dauerertrages (MSY) bewirtschaftet werden und für alle wirtschaftlich genutzten Fischbestände Mehrjahrespläne gelten. Dieses Prinzip sichert die nachhaltige Nutzung der Bestände und ist Grundlage einer wirtschaftlich tragfähigen Fischerei.

Mitgliedstaaten mit Überkapazitäten werden bei ihren Fischereiflotten stärker in die Verantwortung genommen, um für eine beschleunigte Erholung der Fischbestände zu sorgen. Hinzu kamen neue Bestimmungen zur Regionalisierung, die den EU-Mitgliedstaaten eine stärkere Rolle und mehr Verantwortung bei der Ausgestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik zuweisen.

Einführung von Rückwurfverboten

Ein wesentlicher Bestandteil der Reform war die schrittweise Einführung von Rückwurfverboten und Anlandegeboten, die seit 1. Januar 2019 für alle Fischereien auf regulierte Arten gelten.

Das Rückwurfverbot sieht vor, dass auch untermaßige Tiere der Zielart sowie Beifänge anderer Arten angelandet werden müssen und nur noch in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen über Bord geworfen werden dürfen.

Die früheren Regelungen der EU-Fischereipolitik hatten dazu geführt, dass Beifänge an unerwünschten oder untermaßigen Fischen wieder über Bord geworfen wurden. Das hatte eine unnötige und nicht akzeptable Vergeudung wertvoller Meeresressourcen zur Folge.

Mehrjahrespläne für die einzelnen Meeresbecken

Um überfischten Beständen Erholung zu ermöglichen und sie wieder auf ein Niveau zu bringen, das langfristig den sogenannten "höchstmöglichen Dauerertrag" gewährleistet, werden diese allgemeinen Elemente der GFP in sog. Mehrjahresplänen für die einzelnen Meeresbecken umgesetzt, u.a. für die Nord- und Ostsee. Diese Mehrjahrespläne setzen konkrete Ziele für eine nachhaltige Bewirtschaftung und legen insbesondere Regeln zur jährlichen Festsetzung der Fangmengen für die jeweilige Fischerei fest.

Höchstfangmengen und Quoten

Die zentrale fischereipolitische Maßnahme zur Sicherung einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung ist die jährliche Festlegung von Höchstfangmengen (TAC/Total Allowable Catches) für einzelne Fischbestände durch die Fischereiministerinnen und -minister der EU-Mitgliedstaaten. Da die Verfassung von Beständen der gleichen Fischart je nach Fanggebiet und den dort vorherrschenden Einflussfaktoren sehr unterschiedlich sein kann, werden die Höchstfangmengen für die einzelnen Meeresregionen jeweils gesondert festgelegt.

Grundlage für die Festsetzung sind wissenschaftliche Empfehlungen auf der Basis fischereibiologischer Untersuchungen, wie insbesondere der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) oder der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) regelmäßig vorlegen.

Eine Reihe von Beständen, darunter die meisten Nordsee-Bestände, wird von der EU gemeinsam mit Norwegen, Island und den Faröer-Inseln bewirtschaftet. Entsprechende Vereinbarungen mit diesen Ländern finden ebenso Eingang in die jährlichen Beschlüsse über die Höchstfangmengen und Quoten wie die Ergebnisse weiterer Verhandlungen auf Ebene der Regionalen Fischereiorganisationen.

Die Gemeinschaftsquoten werden nach einem festen Schlüssel auf die EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt: dem Prinzip der relativen Stabilität, das ein wichtiger Eckpfeiler der Gemeinsamen Fischereipolitik ist und allen Mitgliedstaaten prozentual gleichbleibende Anteile an den maximal zulässigen Fangmengen garantiert.

Fischereiaufwand und Technische Maßnahmen

Die Festlegung maximal zulässiger Fangmengen alleine reicht aber nicht aus, um eine nachhaltige und umweltverträgliche Fischerei zu gewährleisten. Sie wird daher durch die Beschränkung des Fischereiaufwands und weitere technische Maßnahmen ergänzt und unterstützt.

Bei der Beschränkung des Fischereiaufwands wird die Anzahl der Tage, die die Schiffe auf See verbringen dürfen, begrenzt. Um dabei auch die Fangkapazität der Flotten berücksichtigen zu können, werden die Seetage in der Regel mit der Motorleistung oder den Bruttoregistertonnen der Schiffe multipliziert. Auf der Basis einer Referenzperiode wird den Mitgliedstaaten jährlich eine maximale Zahl von so genannten kW-Tagen oder BRT-Tagen für die jeweiligen Fischereien zugeteilt.

Technische Maßnahmen legen fest, wie und wo gefischt werden darf, um sicherzustellen, dass im Netz nur die Fische landen, die auch wirklich erwünscht sind, Jungfische und Nicht-Zielarten aber möglichst geschont werden. Dazu zählen:

  • Mindestmaschenweite für Netze
  • Mindestanlandegrößen
  • Schongebiete und Schonzeiten
  • Beschränkungen von Beifängen
  • verpflichtende Verwendung selektiveren Fanggeräts
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an der Meeresumwelt.

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