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Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU

Aufgrund einer EU-Regelung muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden, grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend.

Impfschutz gegen Tollwut

Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Dies bedeutet im Fall einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten, dass diese Impfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt. Die Dauer des Schutzes bei Wiederholungsimpfungen richtet sich nach den Angaben des Impfstoffherstellers.

Die EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Durchführung und Überwachung der gemeinschaftlichen Regelung (Oberste Veterinärbehörden).

EU-Länder mit verschärften Anforderungen

In den Mitgliedstaaten Irland, Malta, Finnland und dem Vereinigten Königreich gelten verschärfte Anforderungen über antiparasitäre Behandlungen, insbesondere Echinokokkenbehandlung (Bandwürmer).

Detaillierte Informationen stehen auf den Internetangeboten der britischen und irischen Behörden zur Verfügung:

Einreise mit Tieren im Alter unter drei Monaten

Für Tiere, die jünger als drei Monate und nicht geimpft sind, sieht die EU-Rechtsvorschrift folgendes vor.

Aus EU-Mitgliedsstaaten dürfen diese Tiere nach Deutschland einreisen, wenn

  • sie von einem Muttertier begleitet werden oder
  • für sie zusätzlich zum Heimtierausweis eine schriftliche und unterschriebene Erklärung des Verfügungsberechtigten mitgeführt wird, dass das Tier bislang ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen ist.

Die Einreise aus einem gelisteten Drittland (Anhang II der Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder Teil C - geltende Fassung -) kann im Einzelfall von der obersten Veterinärbehörde des zuständigen Bundeslandes genehmigt werden.

Die Einreise dieser Tiere nach Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ist nicht zulässig. Die zuständigen Behörden dieser Länder können jedoch zur Berücksichtigung besonderer Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilen.
In die übrigen Mitgliedsstaaten kann von dem betreffenden Mitgliedsstaat die Einreise im Rahmen nationaler Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden. (Eine Übersicht über diese nationalen Regelungen liegt derzeit noch nicht vor.)

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