Eindeutige Kennzeichnung für Lebensmittel-Imitate
Für Verbraucherinnen und Verbraucher muss klar erkennbar sein, was sie als Lebensmittel zu sich nehmen.
Quelle: Maciej Mamro, Fotolia.com
Kennzeichnung
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen eindeutig erkennen können, was sie essen. Deshalb schreibt das Lebensmittelrecht vor, dass Lebensmittel so eindeutig gekennzeichnet sein müssen, dass eine Verbrauchertäuschung ausgeschlossen ist. Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und deshalb wertgemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen (Paragraf 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), weitere Informationen unter "Hinweise für die Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches" .
Wer überwacht die Kennzeichnungsvorschriften?
Für die Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ist die Lebensmittelüberwachung der Bundesländer zuständig. Die Überwachung ist in der Regel beim Ordnungsamt angesiedelt. Bundesministerin Aigner hat an die Bundesländer appelliert, Verstöße gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften noch stärker zu kontrollieren.
Bessere Information der Öffentlichkeit durch neue Rechtsgrundlagen
Ende Juni 2009 wurde im Bundesrecht darüber hinaus die Rechtsgrundlage zur Information der Öffentlichkeit unter anderem über Imitate weiter verbessert. Die vor Ort zuständigen Behörden der Länder sind im Rahmen einer sogenannten "Soll-Vorschrift" grundsätzlich gehalten, eine aktive Information der Öffentlichkeit zu veranlassen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass in nicht unerheblichem Ausmaß gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung verstoßen wurde. "Soll-Vorschrift" heißt nach allgemeinen rechtlichen Regeln, dass die zuständigen Behörden nur in begründeten Ausnahmefällen von einer Information der Öffentlichkeit absehen dürfen. Nach einer am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Änderung der einschlägigen Vorschrift des Lebensmittelrechts brauchen die zuständigen Behörden in solchen Fällen auch nicht mehr eigens ein die Belange der betroffenen Lebensmittelunternehmen überwiegendes öffentliches Interesse festzustellen. Eine "schlichte" Abwägung der betroffenen Belange reicht. Die gesetzlichen Möglichkeiten für eine mutige und entschlossene Informationsarbeit der zuständigen Behörden liegen damit vor. Es kommt jetzt darauf an, diese Möglichkeiten zu nutzen.
Was sind Schinkenimitate und wo werden sie angeboten?
Seit einigen Jahren werden in Deutschland Schinken- und Vorderschinkenimitate unter der falschen Bezeichnung "Schinken", "Vorderschinken", "Formfleischvorderschinken" oder "Pizzaschinken" verkauft. Diese Lebensmittel werden nach den Erkenntnissen der Überwachungsbehörden vor allem in Gaststätten angeboten und dort als Zutat zu in Pizza und Nudelgerichten verwendet. Derartige "Imitate" unterscheiden sich hinsichtlich Aussehen, Geruch, Geschmack und Zusammensetzung erheblich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen. So weisen derartige Imitate oft einen Fleischgehalt von nur circa 50 bis 65 Prozent auf, während "echter" Schinken, Vorderschinken und Formfleischerzeugnisse in Deutschland nach der allgemeinen Verkehrsauffassung einen Fleischgehalt von circa 95 Prozent haben müssen und einen Gehalt an fleischfremdem, das heißt über die Pökellake zugesetztem Wasser, von maximal fünf Prozent haben dürfen. Teilweise werden den Imitaten auch Bindemittel (wie Stärke), Gelier- und Verdickungsmittel oder Eiweißhydrolysate zugesetzt, damit aus der Mischung von Fleischstücken und Wasser eine schnittfeste Masse entsteht.
Richtige Kennzeichnung auf Fertigpackungen und in der Speisekarte erforderlich
Zwar ist es nach den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht verboten, solche "Imitate" herzustellen und zu verkaufen, aber sie müssen nach den geltenden Kennzeichnungsvorschriften mit einer richtigen und sachgerechten Verkehrsbezeichnung gekennzeichnet werden, wenn sie in Fertigpackungen an Verbraucher abgegeben werden. Auch bei der Verwendung solcher Zutaten in der Gastronomie, beispielsweise bei der Herstellung von Pizzen, darf die Angabe in der Speisekarte nicht irreführend sein. Leider kommen Verstöße gegen diese Kennzeichnungsvorschriften immer wieder vor, wie die deutschen Lebensmittelüberwachungsbehörden in den vergangen Jahren wiederholt festgestellt haben. So werden derartige Imitate zum Beispiel in der Gastronomie häufig unzulässigerweise etwa als "Kochschinken" oder "Vorderschinken" bezeichnet.
Um diesen Missständen zu begegnen, arbeitet das BMELV auf europäischer Ebene an einer Verbesserung der Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung solcher Imitate. Frau Bundesministerin Aigner hat sich deshalb an die Europäische Kommission gewendet und sie aufgefordert, im Rahmen der Aktualisierung des geltenden europäischen Kennzeichnungsrechts, das heißt in der derzeit in Ausarbeitung befindlichen Verordnung zur Information der Verbraucher über Lebensmittel, die Vorgabe einer speziellen Verkehrsbezeichnung für derartige Schinkenimitate vorzusehen.
Auf technischer Ebene arbeitet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) an der Verbesserung von Analysenmethoden zum Nachweis von unrechtmäßig zugesetzten Fremdproteinen und Wasser, siehe "Zulässigkeit von Wasser und Wasserbindern in der Fleischverarbeitung".



