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Produktinformationsblätter: Bundesministerin Aigner fordert Nachbesserungen

Eine Stichprobe im Auftrag des Bundesministeriums hat große Mängel bei den seit 1. Juli 2011 vorgeschriebenen Produktinformationsblättern aufgedeckt. Im Rahmen des vom Bundesverbraucherministerium in Auftrag gegebenen Forschungsberichts wurden 160 Produktinformationsblätter fachlich ausgewertet und 2.000 Verbraucher befragt.

Seit dem 1. Juli 2011 müssen Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Wertpapierberatung ein kurzes, leicht verständliches und werbefreies Produktinformationsblatt erhalten. Sie sollen so besser in die Lage versetzt werden, verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen und die für ihn geeignete Anlage zu finden.

Eine Stichprobe im Auftrag des Bundesministeriums hat jedoch ergeben, dass die seit 1. Juli 2011 vorgeschriebenen Produktinformationsblätter etwa zur Hälfte nicht den gesetzlichen Anforderungen an Vollständigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit entsprechen. 43 Prozent aller untersuchten Produktinformationsblätter waren formal unvollständig bzw. unrichtig, weil überflüssige und unzulässige Angaben gemacht wurden oder wichtige Angaben fehlten.

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hat Banken und Sparkassen aufgefordert, die Produktinformationsblätter für Geldanlageprodukte deutlich nachzubessern: "Die Untersuchung verdeutlicht, dass es richtig war, Produktinformationsblätter für Anlageprodukte gesetzlich vorzuschreiben. Rund drei Viertel aller befragten Verbraucher bewerteten Produktinformationsblätter für ihre Anlageentscheidung als wichtig oder eher wichtig. Deshalb haben auch fast alle Verbraucher die in der Anlageberatung übergebenen Produktinformationsblätter intensiv gelesen oder zumindest überflogen", so Bundesverbraucherministerin Aigner.

Nur ein Prozent der Befragten gab an, das Produktinformationsblatt ungelesen abgeheftet zu haben. Die Studie bescheinigt dem Produktinformationsblatt als Informationsinstrument einen erfreulich hohen Bekanntheitsgrad.

Produktinformationsblatt: Was muss drin stehen?

Das Produktinformationsblatt muss klare Aussagen über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Beurteilungskriterien wie Rendite, Risiko und Kosten der Anlageempfehlung enthalten. Es darf nicht mehr als zwei DIN A4 Seiten umfassen, in Ausnahmefällen nicht mehr als drei Seiten, etwa bei Derivaten und Termingeschäften. Es muss

  • die Art des Anlageprodukts,
  • seine Funktionsweise,
  • die damit verbundenen Risiken,
  • die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen sowie
  • die mit der Anlage verbundenen Kosten enthalten.

Das Anlegerschutzgesetz enthält zudem eine Verordnungsermächtigung, mit der weitere Details geregelt werden können. Die Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen.

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird das Produktinformationsblatt künftig auch für andere Vermögensanlagen wie z.B. geschlossene Fonds eingeführt. Das Gesetz schafft außerdem die kurzen Sonderverjährungsvorschriften der Prospekthaftung ab. Das hat zur Folge, dass die allgemeine Verjährung von bis zu zehn Jahren gilt. Der Zeitraum, in dem der Prospekthaftungsanspruch für Graumarktprodukte entstehen kann, wird von sechs Monaten auf zwei Jahre ab dem erstmaligen öffentlichen Angebot ausgedehnt.

Weitere Haftungsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für fehlerhafte oder fehlende Prospekte bzw. Produktinformationsblätter werden ausdrücklich für anwendbar erklärt, und zwar erstmals auch bei fahrlässigem Handeln. Darüber hinaus wird die BaFin Verkaufsprospekte über Vermögensanlagen künftig nicht nur formal auf Vollständigkeit prüfen, sondern auch auf inhaltliche Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit.

Qualifikation von Finanzvermittlern

Vermittler von Investmentfonds und Graumarktprodukten müssen sich auf strengere Anforderungen einstellen: Sie müssen künftig ihre Qualifikation durch Ablegen einer Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen. Dies gilt auch für alle Mitarbeiter, die direkt an der Beratung und Vermittlung mitwirken. Außerdem müssen die Vermittler über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen und sich in ein öffentliches Vermittlerregister eintragen lassen. Sie müssen ihre Kunden insbesondere über ihre Provisionen informieren, sie anlegergerecht beraten und ihnen ein Beratungsprotokoll aushändigen.

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