Beschränkung der Tabakwerbung
Deutschland ist dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs beigetreten und hat sich damit zu einem umfassenden Verbot der Tabakwerbung in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben verpflichtet.
Was ist bereits verboten?
Viele dieser Verpflichtungen sind bereits umgesetzt, so bestehen Werbeverbote für Tabakerzeugnisse im Fernsehen und Hörfunk. Werbung für Tabak ist in der Presse, anderen gedruckten Veröffentlichungen und im Internet grundsätzlich verboten. Nicht zulässig ist auch das Sponsoring von Radioprogrammen durch Tabakunternehmen.
Das Sponsoringverbot ist seit dem 13. Juli 2010 auf audiovisuelle Mediendienste und Sendungen ausgeweitet. Mit audiovisuellen Mediendiensten und Sendungen sind Bilder mit oder ohne Ton, die vom klassischen Fernsehen ausgestrahlt werden, aber auch Mediendienste auf Abruf, wie zum Beispiel Video-on-demand gemeint. Beim Sponsoring handelt es sich vereinfacht gesprochen um einen Beitrag von Unternehmen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, z.B. ihren Namen oder ihre Marke zu fördern.
Zudem sieht das Gesetz ein Verbot der Produktplatzierung (product placement) von Tabakerzeugnissen oder Tabakunternehmen in audiovisuellen Sendungen vor. Danach liegt eine Produktplatzierung vor, wenn etwa gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung auf eine Marke Bezug genommen wird, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheint. Zukünftig ist damit ausdrücklich geregelt, dass ein Tabakerzeugnis etwa im Rahmen einer Fernsehsendung nicht platziert werden darf.

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