Tierseuchenrecht
Das Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1.260) ist in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen).
Das Gesetz wurde ursprünglich als "Viehseuchengesetz" am 26. Juni 1909 erlassen. Infolge der weitsichtigen Anlage des Viehseuchengesetzes konnte der ursprüngliche Aufbau trotz der zahlreichen Änderungen bis heute beibehalten werden. Durch das Änderungsgesetz vom 28. März 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 386) hat das Gesetz die Bezeichnung "Tierseuchengesetz" erhalten, da sein Regelungsbereich über das Nutz-"Vieh" hinaus auf die Bekämpfung von Seuchen bei allen Haustieren und bei Süßwasserfischen (einschließlich Zehnfußkrebse und Weichtiere) ausgedehnt wurde. Haustiere im Sinne des Tierseuchengesetzes sind von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen, jedoch ausschließlich der Fische.
Die Maßnahmen dienen sowohl der Vorbeuge gegen eine Tierseucheneinschleppung als auch der Tilgung entstandener Tierseuchenherde.
Das Tierseuchengesetz enthält Vorschriften für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen und anderen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland. Außerdem enthält es Vorschriften für die Bekämpfung der Tierseuchen im Inland. Die Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland und zur Vorbeuge und Tilgung der Tierseuchen im Inland ergänzen sich gegenseitig. Durch die konsequente Anwendung dieser Maßnahmen konnten in der Vergangenheit gefährliche Tierseuchen, wie etwa Lungenseuche, Wild- und Rinderseuche, Rotz und Beschälseuche der Pferde, Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose und die enzootische Leukose der Rinder vollständig sowie die Aujeszkysche Krankheit der Schweine in weiten Teilen Deutschlands getilgt werden. Milzbrand und Rauschbrand treten - wenn überhaupt - nur noch vereinzelt auf. In der Bekämpfung anderer Tierseuchen, wie zum Beispiel Schweinepest oder Tollwut, sind große Fortschritte erzielt worden. Für den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen ist die Mitarbeit der Tierbesitzer, der Landwirte und Züchter und ihrer Organisationen Voraussetzung.
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Im innerstaatlichen und internationalen Handelsverkehr ist das Freisein von Tierseuchen Vorbedingung für die Freizügigkeit des Handels. Die Tierseuchenbekämpfung ist eine Gemeinschaftsaufgabe des Staates und der Tierhalter, sowohl zum eigenen Schutze als auch zur planvollen Entwicklung des internationalen Tierverkehrs. Ohne weitsichtige Maßnahmen für die Gesundheit der Viehbestände ist keine Leistungszucht möglich. Eine der wichtigsten Vorschriften im Tierseuchengesetz ist § 10. Paragraph 10 des Tierseuchengesetzes ermächtigt das BMELV, soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu benennen.
Aufgrund der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2764), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 752) sind nachstehend aufgeführte Tierseuchen anzeigepflichtig:
| Nummer | Name |
|---|---|
| 1. | Affenpocken |
| 1a. | Afrikanische Pferdepest |
| 2. | Afrikanische Schweinepest |
| 2a. | Amerikanische Faulbrut |
| 3. | Ansteckende Blutarmut der Einhufer |
| 3a. | Ansteckende Blutarmut der Lachse |
| 4. | Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) |
| 5. | Aujeszkysche Krankheit |
| 5a. | Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) |
| 5b. | Befall mit der Tropilaelaps-Milbe |
| 6. | Beschälseuche der Pferde |
| 7. | Blauzungenkrankheit |
| 8. | Bovine Herpes Virus Typ 1-Infektionen (alle Formen) |
| 8a. | Bovine Virus Diarrhoe |
| 9. | Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen |
| 9a. | Ebola-Virus-Infektion |
| 9b. | Enzootische Hämorrhagie der Hirsche |
| 9c. | Epizootische Hämatopoetische Nekrose |
| 9d. | Epizootisches Ulzeratives Syndrom |
| 10. | Enzootische Leukose der Rinder |
| 11. | Geflügelpest |
| 12. | Infektion mit Bonamia exitiosa |
| 12a. | Infektion mit Bonamia ostreae |
| 12b. | Infektion mit Marteilia refringens |
| 12c. | Infektion mit Microcytos mackini |
| 12d. | Infektion mit Perkinsus marinus |
| 13. | Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden |
| 14. | Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen |
| 15. | Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis) |
| 16. | Lungenseuche der Rinder |
| 17. | Maul- und Klauenseuche |
| 18. | (weggefallen) |
| 19. | Milzbrand |
| 20. | Newcastle-Krankheit |
| 20a. | Niedrigpathogene ariäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel |
| 21. | Pest der kleinen Wiederkäuer |
| 21a. | Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen) |
| 22. | Pockenseuche der Schafe und Ziegen |
| 23. | Psittakose |
| 24. | Rauschbrand |
| 25. | Rifttal-Fieber |
| 26. | Rinderpest |
| 27. | Rotz |
| 28. | Salmonellose der Rinder |
| 29. | Schweinepest |
| 30. | (weggefallen) |
| 31. | (weggefallen) |
| 32. | Stomatitis vesicularis |
| 32a. | Taura-Syndrom |
| 33. | Tollwut |
| 34. | Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (alle Formen) |
| 35. | Trichomonadenseuche der Rinder |
| 36. | Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis und Mykobakterium caprae) |
| 37. | Vesikuläre Schweinekrankheit |
| 38. | Vibrionenseuche der Rinder |
| 39. | Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden |
| 40. | Weißpünktchenkrankheit |
| 41. | Yellowhead Disease |
Die Liste der anzeigepflichtigen Tierseuchen umfasst auch solche Tierseuchen, die in der Bundesrepublik Deutschland noch nie oder seit langer Zeit nicht mehr vorgekommen sind. Dies ist aus Gründen der Übernahme von EG-Recht (Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (Amtsblatt EG Nr. L 378 Seite 58) in der jeweils geltenden Fassung) wegen bilateraler Abkommen sowie internationaler Meldeverpflichtungen erforderlich (Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens zur Einrichtung eines Internationalen Tierseuchenamtes in Paris vom 29. April 1974 (Bundesgesetzblatt II Seite 676)).
Die staatlichen Maßnahmen zum Schutze der Tierbestände setzen dort ein, wo der einzelne Besitzer allein seinen Bestand vor Verlusten nicht schützen kann. Die Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Tierseuche eine volkswirtschaftliche Bedeutung hat, gemeingefährlich ist oder die menschliche Gesundheit gefährdet. Die Anzeigepflicht für die genannten Tierseuchen soll bewirken, dass Seuchenausbrüche frühzeitig erkannt und getilgt werden können, bevor die Tierseuche weiterverbreitet wird. Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch (das heißt die amtliche Feststellung) einer Tierseuche, sondern bereits der Tierseuchenverdacht. Tierseuchen können in ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Tierseuchenverdacht umgehend durch entsprechende Untersuchungen abgeklärt werden muss. Es liegt im eigenen Interesse des Tierbesitzers, so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen, weil die Ausscheidung der Tierseuchenerreger in der Regel schon im Zeitraum von der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) beginnt und zur Vermeidung größerer Verluste möglichst frühzeitig Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche eingeleitet werden müssen.
Darüber gibt Paragraph 9 des Tierseuchengesetzes Auskunft:
(1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachverständigen, die Fischereiberater und die Fischereiaufseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
Zur Anzeige verpflichtet sind demnach:
- der Besitzer oder sein Vertreter,
- wer anstelle des Besitzers zeitweilig mit der Aufsicht der Tiere beauftragt ist,
- diejenigen, die berufsmäßig mit Tierbeständen zu tun haben (zum Beispiel Schäfer, Fischereiberechtigter, Viehhändler).
Die Seuchenmeldung ist unverzüglich zu erstatten, und zwar an die zuständige Behörde; dies ist in der Regel das örtlich zuständige Veterinäramt. Unverzüglich bedeutet: ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben. Der Amtstierarzt oder sein Vertreter sind immer zu erreichen.
Wer entgegen Paragraph 9 des Tierseuchengesetzes die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 76 Tierseuchengesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Bedeutung der unverzüglichen Tierseuchenanzeige sollte jedem Tierhalter klar sein. Eine Tierseuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer mit einer schweren Verantwortung belasten, da möglicherweise die Tierseuche direkt (über Tierhandel) oder indirekt (über Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weit verbreitet werden kann.
Die Gewährung von Entschädigungen für Tierverluste durch Tierseuchen (§§ 66 ff Tierseuchengesetz) soll die Auswirkungen und die Folgen einer Tierseuche tragbar machen und die Tierseuchentilgung sowie die Mitarbeit der Tierbesitzer fördern. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer der Tiere etwa die Tierseuchenanzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet.
Meldepflichtige Tierseuchen
Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es die meldepflichtigen Tierkrankheiten. Meldepflichtige Tierkrankheiten sind auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare Krankheiten. Diese Tierkrankheiten werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, über sie muss jedoch ein ständiger Überblick vorhanden sein. Die Meldepflicht ist für solche Tierkrankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können und gut zu diagnostizieren sind. Die Kenntnis der Art, des Umfanges und der Entwicklung dieser Krankheiten ist für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen eine unerlässliche Voraussetzung. Des weiteren sind sie für die im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu erstattenden Berichte notwendig (Internationales Tierseuchenamt, Weltgesundheitsorganisation, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, Europäische Gemeinschaft). Nach § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes ist das BMELV ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten, wie Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit dieser Krankheiten, vorzuschreiben.
Aufgrund des § 78a Absatz 2 Tierseuchengesetzes wurde die Verordnung über die meldepflichtigen Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 3516), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (Bundesgesetzblatt I, Seite 752), erlassen. Danach sind folgende Tierkrankheiten meldepflichtig:
- Ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung der Einhufer (Bornasche Krankheit)
- Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM)
- Bösartiges Katarrhalfieber des Rindes (BKF)
- Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)
- Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)1)
- Echinokokkose
- Ecthyma contagiosum (Parapoxinfektion)
- Equine Virus-Arteritis-Infektion
- Euterpocken des Rindes (Parapoxinfektion)
- (weggefallen)
- Gumboro-Krankheit
- Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
- Infektiöse Pankreasnekrose der Forellen und forellenartigen Fische (IPN)
- Leptospirose
- Listeriose (Listeria monocytogenes)
- Maedi
- Mareksche Krankheit (akute Form)
- Niedrigpathogene ariäre Influenza der Wildvögel
- Paratuberkulose
- Q-Fieber
- Rhinitis atrophicans
- Säugerpocken (Orthopoxinfektion)
- Salmonellose (Salmonella spp.)2)
- Stomatitis papulosa des Rindes (Parapoxinfektion)
- Toxoplasmose
- Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)
- Tuberkulose3)
- Tularämie
- Verotoxin bildende Escherichia coli
- Visna
- Vogelpocken (Avipoxinfektion)
- 1) außer Psittakose
- 2) ausgenommen Salmonellose enteritidis und Salmonellose typhimurium beim Haushuhn, soweit die Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht, sowie Salmonellose und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht.
- 3) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht
Zur Meldung verpflichtet sind:
- Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
- Leiter der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsämter sowie
- Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit feststellen.
Die Meldungen sind unverzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Angabe
- des Datums der Feststellung,
- der betroffenen Tierart,
- der Anzahl der Bestände,
- des betroffen Kreises oder kreisfreien Stadt
weiterzugeben; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird wöchentlich informiert.
Regelungen zu einzelnen Tierseuchen
Aufgrund weiterer Ermächtigungen im Tierseuchengesetz wurden weitere Verordnungen für die Bekämpfung einzelner Tierseuchen erlassen: Liste der Verordnungen für die Bekämpfung einzelner Tierseuchen.


