Internet-Kostenfallen
Durch das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet wird der Verbraucherschutz im digitalen Geschäftsverkehr deutlich verbessert: Künftig kommt ein Vertrag im Internet nur dann zustande, wenn der Unternehmer den Verbraucher auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots deutlich hinweist und der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. August 2012 in Kraft. Hinter dem Gesetz verbirgt sich die vom BMELV geforderte "Button-Lösung" zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen vor Kostenfallen im Internet.
Wann kommt ein Vertrag im Internet zustande?
Die Unternehmer werden durch das Gesetz verpflichtet, Verbraucher bei Internetkäufen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung und in hervorgehobener Weise auf die Kosten und andere wesentliche Vertragsinformationen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Ihre Sicherheit im Internet
Klappkarte des BMELV zum Ausdrucken und "Immer-dabei-haben":
Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande.
Der Unternehmer muss künftig im Zweifelsfall darlegen, dass er den gesetzlichen Informationspflichten genügt hat.


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