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Direktzahlungen

Die maßgeblichen Gesetze und Verordnungen

Die heutige EU-Agrarförderung stützt sich wesentlich auf Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die als Teilausgleich für Stützpreissenkungen für bestimmte Produkte eingeführt wurden (bei Getreide etwa 50 Prozent Absenkung seit Beginn der Reformen, bei Rindfleisch rund 54 Prozent; in den vergangenen Jahren zum Beispiel bei Zucker 40 Prozent, bei Milch 25 Prozent).

Die Direktzahlungen stellen einen finanziellen Ausgleich für die hohen Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutzstandards in der EU im Vergleich zu den Produktionsauflagen in Drittstaaten dar.

Mit der Einführung der Betriebsprämienregelung in Deutschland im Jahr 2005 wurden die Direktzahlungen weitgehend entkoppelt, das heißt die Zahlungen werden seitdem unabhängig von der Produktion gewährt. Die Höhe der Direktzahlungen bemisst sich nach der Flächenausstattung und der Verfügbarkeit so genannte Zahlungsansprüche, die im Wert je Zahlungsanspruch unterschiedlich hoch bemessen sein können. So ist es möglich, dass die Betriebe ihre Produktion flexibel und entsprechend der betrieblichen Vermarktungssituation ausrichten können.

Da die Direktzahlungen unabhängig von der landwirtschaftlichen Produktion gewährt werden, fördern sie im Vergleich zu den früher die Agrarpolitik dominierenden "Marktordnungsmaßnahmen" die Marktorientierung der Produzenten und haben keinen oder nahezu keinen handelsverzerrenden Einfluss auf die Preise und Produktion auf dem Weltmarkt oder gar in den Entwicklungsländern.

Zwischen 2010 und 2013 werden die Werte der Zahlungsansprüche schrittweise angepasst, so dass ab 2013 alle Zahlungsansprüche in einer Region einen einheitlichen Wert haben werden (siehe Merkblatt Regionale Zielwerte im Rahmen der Betriebsprämienregelung).

Statistische Informationen zur Betriebsprämienregelung 2009 sind unter
www.bmelv-statistik.de aufbereitet.

Für Stärkekartoffeln, Tabak (letztmalig 2009), Eiweißpflanzen, Energiepflanzen (letztmalig 2009) und Schalenfrüchte werden in Deutschland noch an den Produktionsumfang oder die Anbaufläche gekoppelte Direktzahlungen geleistet. Darüber hinaus gibt es noch Verarbeitungsprämien für Trockenfutter, Flachs und Hanf sowie Kartoffelstärke. Diese Zahlungen haben derzeit in Deutschland einen Anteil von weniger als 2 Prozent aller Direktzahlungen. Die verbleibenden gekoppelten Zahlungen werden spätestens 2012 vollständig entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Dazu ist das Betriebsprämiendurchführungsgesetz entsprechend zu ändern.

Die Gewährung der Direktzahlungen ist unter anderem durch das Cross-Compliance-Instrument direkt an zahlreiche Auflagen gekoppelt. Neben 19 schon bestehenden EG-Verordnungen und Richtlinien des Natur-, Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutzes, deren Einhaltung laufend und streng überprüft wird, sind Vorgaben zur Erosionsvermeidung als zusätzlich zu erbringende Leistungen ebenso vorgeschrieben worden wie eine vielfältige Fruchtfolge oder Maßnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Für alle nicht bewirtschafteten Flächen sind Begrünungs- und Pflegemaßnahmen zwingend erforderlich, um die landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Die Beseitigung von Landschaftselementen, wie Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen ist verboten, selbst wenn ihre Beseitigung für den Landwirt eine rentablere Produktion ermöglichen würde.

Nachfolgend werden die maßgeblichen Gesetze und Verordnungen mit Bezug zu den Direktzahlungen zur Verfügung gestellt:

Das EG-Recht im Einzelnen

Das nationale Recht im Einzelnen

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