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Fluggastrechte bei Annullierung und Verspätung gestärkt

Nicht nur bei Flugannullierungen, sondern auch bei Verspätungen ab drei Stunden haben Fluggäste künftig mehr Rechte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte mit Urteil vom 19. November 2009 einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung sofern die Verspätung nicht auf Umstände zurückgeht, die von der Fluggesellschaft "tatsächlich nicht zu beherrschen sind".

Hierzu gehören jedoch in der Regel keine technischen Probleme am Flugzeug.

Das Gericht sieht bei einer Flugstrecke

  • bis 1.500 km 250 Euro,
  • bis 3.500 km 400 Euro und bei einer Flugstrecke
  • über 3.500 km außerhalb der EU 600 Euro

als angemessen an.

In zwei verbundenen Vorabentscheidungsverfahren aus Deutschland und Österreich hatte der EuGH geurteilt, dass auch Fluggäste mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung haben müssen. Damit werden diese Fluggäste denjenigen gleich gestellt, die von einer Annullierung oder einer Nichtbeförderung betroffen sind. Denn diese haben nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 250 bis 600 Euro, gestaffelt nach der Flugdistanz. Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass sich erheblich verspätete Fluggäste und von einer Annullierung betroffene Fluggäste in einer ähnlichen Lage befinden: Sie verlieren Zeit. Eine unterschiedliche Behandlung sei deshalb nicht gerechtfertigt.

"Dieses Urteil, wonach Fluggäste nicht nur bei Überbuchung und Annullierung, sondern auch bei großer Verspätung Anspruch auf Ausgleichsleistungen zwischen 250 und 600 Euro haben, ist ein großer Erfolg für die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher", so Bundesministerin Aigner. "Dies ist auch gerecht, denn es ist nicht einzusehen, warum Fluggäste bei kurzfristigen Annullierungen eine Entschädigung bekommen sollen, aber nicht bei großen Verspätungen. Das war im übrigen auch die Intention der Passage im Koalitionsvertrag, wonach Flug- und Fahrgastrechte überprüft werden sollen."

Der EuGH hatte bereits im Dezember 2008 entschieden, dass Fluggäste auf der Grundlage der so genannten Denied-Boarding-Verordnung selbst dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, wenn ihr Flug wegen technischer Probleme annulliert wird.

Schlichtungsstelle für Reisende

Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) prüft Ihr Anliegen in sachlicher Unabhängigkeit und Neutralität.

Die Richter begründen in ihrem Urteil, dass ein technisches Problem nur in nicht beherrschbaren Ausnahmefällen einen "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Verordnung darstellt, der die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen entfallen lässt. Der Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten eingehalten wurden, genügt nach Aussage des EuGH hierfür nicht.

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hatte das Urteil des EuGH von Dezember 2008 über die Rechte von Fluggästen im Fall von Flugannullierungen, Rechtssache C-549/07, begrüßt: "Diese Entscheidung ist ein großer Sieg für die Verbraucher, weil die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen präzisiert wurden. Der Verbraucherschutz im Bereich Flugreisen wird dadurch weiter gestärkt."

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