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Situation der Blauzungenkrankheit in Deutschland

Nach dem erstmaligen Auftreten der Krankheit in Deutschland am 21. August 2006 sind im Jahr 2007 insgesamt 20.623 und 5.125 Fälle im Jahr 2008 bestätigt worden. 2009 verringerte sich die Anzahl der infizierten Tiere drastisch auf 142, in diesem Jahr gab es noch keinen bestätigten Blauzungenkrankheits- Fall (Stand: 19. Mai 2010).

Das Geschehen begann im Raum Kölner Bucht, der bereits 2006 stark betroffen war und hat sich in der Folge in nördliche, östliche und südliche Richtung ausgebreitet. Inzwischen wurden in allen Bundesländern außer Berlin Blauzungenkrankheits-Fälle festgestellt. Das Restriktionsgebiet (Radius mindestens 150 Kilometer) umfasst ganz Deutschland.

Seit Mitte September 2007 sinkt die Zahl der neuen Infektionen jedoch wieder, sowohl in Deutschland als auch in den benachbarten Ländern.

Situation in den Nachbarstaaten

Vergleichbar ist die Seuchenentwicklung in den Nachbarländern Niederlande, Belgien, Luxemburg und Frankreich. Sperrzonen wegen der Situation in Deutschland mussten auch in Teilen Dänemarks (das selbst Ausbrüche auf der Insel Lolland gemeldet hat), der Tschechischen Republik (eigener Fall nahe Cheb), Polens, Österreichs und der Schweiz eingerichtet werden. Auch das Vereinigte Königreich ist mittlerweile betroffen.

Anders als im Jahr 2006 tritt die Krankheit mit starken klinischen Symptomen und hoher Sterblichkeit vor allem in Schafbeständen auf. Dies hat in den betroffenen Mitgliedsstaaten schon zu hohen Tierverlusten geführt.

Maßnahmen aufgrund des EG-Rechts

Weil das Blauzungenvirus über Insekten auch durch den Wind über große Entfernungen (100 Kilometer und mehr) verfrachtet werden kann, müssen im Ausbruchsfall extrem weiträumige Maßnahmen ergriffen werden. Unter Berücksichtigung der geographischen, klimatischen und epizootiologischen Bedingungen sind nach dem EG-Recht ein Sperrgebiet mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern (km) sowie ein Beobachtungsgebiet von weiteren 50 Kilometern festzulegen. Aus diesen Gebieten heraus dürfen empfängliche Tiere (Wiederkäuer) grundsätzlich nicht bzw. nur unter Auflagen verbracht werden. Eine Differenzierung zwischen der 100 km- und 150 km-Zone kommt nur beim Einsatz von Impfstoffen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (BT) zum Tragen. Allerdings wird ein Impfstoff gegen den in diesem Seuchengeschehen beteiligten Serotyp 8 des BT-Virus voraussichtlich erst im Frühsommer 2008 zur Verfügung stehen.

Die Tierhalter werden in Deutschland für Tierverluste nach dem Tierseuchengesetz entschädigt.

Die Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 festgelegt. Damit wurden die bestehenden Handelsregelungen auch vor dem Hintergrund von Schutzimpfungen vereinfacht. Insbesondere wurde die bisherige gegenseitige Zustimmungspflicht beim innergemeinschaftlichen Handel abgeschafft.

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