Warteschleifen, Anbieterwechsel, Mindestqualität
Das BMELV verbessert Verbraucherschutz bei telekommunikationsrechtlichen Regelungen: Ab 1. Juni 2013 dürfen Warteschleifen bei Sonderrufnummern in der Regel nichts mehr kosten, weitere Verbesserungen betreffen Vertragsabschlüsse und Laufzeiten, Transparenz und Information.
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Warteschleifen bei Sonderrufnummern grundsätzlich kostenfrei
Ab 1. Juni 2013 sind Warteschleifen bei Sonderrufnummern in der Regel kostenfrei. Nach Ende einer Übergangsfrist entfallen die Kosten für Warteschleifen bei Sonderrufnummern wie 0180- oder 0900-Nummern. Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes dürfen Warteschleifen dann lediglich bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern, Sonderrufnummern mit Festpreisen und entgeltfreien Rufnummern eingesetzt werden. Die Neuregelung gilt sowohl für Telefonate aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz.
Bis dahin greift seit dem 1. September 2012 eine Übergangsregelung, gemäß der kostenpflichtige Warteschleifen neben den oben genannten Fällen bei kostenpflichtigen Rufnummern auch dann eingesetzt werden dürfen, wenn mindestens die ersten zwei Minuten der Verbindung für den Anrufer kostenlos sind.
Weitere Verbesserungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher:
- Umzug:
Der Telekommunikationsanbieter ist verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort zu erbringen, ohne die vereinbarte Vertragslaufzeit zu ändern. Falls die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, gibt es ein Sonderkündigungsrecht des Kunden mit einer Frist von drei Monaten.
- Anbieterwechsel:
Die Leistung darf höchstens für einen Kalendertag unterbrochen werden.
- Rufnummernmitnahme:
Auch die Rufnummernmitnahme muss beim Anbieterwechsel möglich sein. Die Freischaltung der Rufnummer hat innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Im Mobilfunk kann die Rufnummer jederzeit, also auch schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit, mitgenommen werden.
- Vertragslaufzeit:
Telefon- und Internetanbieter müssen auch einen Telekommunikationsvertrag mit einer Höchstlaufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten.
- Mindestqualität:
Anbieter sind verpflichtet, das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität, wie z.B. die Mindestgeschwindigkeit bei DSL, im Vertrag anzugeben. Zuvor wurde meist nur die Höchstgeschwindigkeit angegeben, die oftmals faktisch nicht erreicht wurde.
Schutz vor der Abrechnung von Vertragsschlüssen (insb. im Internet) über die Telefonrechnung:
- Die Kunden haben die Möglichkeit, Rechnungsposten in der Mobilfunkrechnung zu beanstanden, ohne dass eine Anschlusssperre droht.
- In Rechnungen, die auch Leistungen Dritter ausweisen, sind die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu bezeichnen.
- Hinsichtlich des sog. WAP-Billings, also der Abrechnung über die Telefonrechnung bei Internetnutzung über Mobilfunk, kann der Teilnehmer vom Netzanbieter verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses für die Inanspruchnahme und die Abrechnung von Leistungen, die nicht Telefonleistungen sind, kostenlos gesperrt wird. Der Kunde hat demnach die Möglichkeit, die Abrechnung über die Telefonrechnung zu verhindern.
- Die Möglichkeit der Sperre von bestimmten Rufnummernbereichen besteht nun auch im Bereich des Mobilfunks.
- Transparenz und Information:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann eine Rechtsverordnung erlassen, die Telekommunikationsanbieter zur weiteren Transparenz und zur Veröffentlichung von Informationen verpflichtet, z.B. können Anbieter verpflichtet werden, die Verbraucher, bevor sie eine festzulegende Entgeltgrenze erreichen, wenn sie mobilfunkgestützte Datendienste nutzen, darauf hinzuweisen (sog. Kostenairbag).
- Preisansage bei Call-by-Call:
Anbieter werden zu Preisansagen vor Inanspruchnahme von Call-by-Call-Diensten verpflichtet. Die gesetzliche Preisansagepflicht ist am 1. August 2012 in Kraft getreten.
- Schutz vor heimlicher Handy-Ortung:
Bei jeder Standortfeststellung wird der Nutzer, dessen Standortdaten ermittelt wurden, mit einer Textmitteilung informiert. Wenn der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden, ist keine Mitteilung erforderlich. Schon bisher war geregelt, dass die Übermittlung von Standortdaten an Dritte nur bei ausdrücklicher, gesonderter und schriftlicher Einwilligung erfolgen darf. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) hatte sich dafür eingesetzt, da eine Mitteilung, wo sich jemand befindet, die Persönlichkeit erheblich betrifft.
Zum Inkrafttreten der neuen Regelungen auf dem Telekommunikationsmarkt erklärte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner in Berlin: "Diese Novelle stärkt und erweitert die Rechte der Kunden im Telekommunikationsmarkt deutlich. Das ist eine gute Nachricht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Sie werden von den erheblichen Verbesserungen der neuen Regelungen am meisten profitieren."
- Stand:
- 01.09.12

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