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Kündigung einer Reise wegen höherer Gewalt

In Ihrem Urlaubsgebiet gab es einen Wirbelsturm oder ein Erdbeben? Paragraph 651j des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen bei höherer Gewalt die Kündigung von Verträgen.

Naturkatastrophen wie zum Beispiel Wirbelstürme oder Erdbeben sind zweifellos höhere Gewalt im Sinne der Vorschrift. Eine erhebliche Erschwerung der Reise kann etwa vorliegen, wenn Transitwege nach Naturkatastrophen nicht mehr passierbar sind. Unter Gefährdung ist vor allem die Bedrohung der körperlichen Integrität des Reisenden zu verstehen. Eine Beeinträchtigung kann auch dann noch vorliegen, wenn die Ursache bereits nicht mehr vorhanden ist, die Folgen aber noch nicht beseitigt sind. Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist aber immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen; eine einheitliche Linie in der Rechtsprechung gibt es nicht.

Im Falle einer Reisestornierung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, der Reisende muss aber für eventuell bereits erbrachte und bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung zahlen. Ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entsteht also nur im Falle einer Kündigung nach Reiseantritt. Der Veranstalter kann dann grundsätzlich als Entschädigung den Anteil am Gesamtreisepreis verlangen, der demjenigen der bisher erbrachten und noch zu erbringenden Reiseleistungen an den vertraglich vorgesehenen Gesamtleistungen entspricht. Etwaige Mehrkosten einer vorzeitigen Rückreise sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen; die übrigen Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last.

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