Navigation und Service

Eisenbahn, Bus und Flugzeug: Ihr gutes Recht auf Reisen

Reisende haben bei Verspätungen und Annullierungen Anspruch auf Entschädigungen. Das regeln europäische Verordnungen und das Fahrgastrechtegesetz.

Rechte von Bahnreisenden

Nach der europäische Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr haben Reisende bei grenzüberschreitenden Zugfahrten Entschädigungsansprüche bei Verspätungen. Innerhalb Deutschlands gelten die selben Regelungen durch das Fahrgastrechtegesetz.

Die Reisende haben insbesondere Entschädigungsansprüche bei Verspätungen. Demnach besteht bei Zugfahrten ein Anspruch auf Entschädigung von mindestens 25 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten und von mindestens 50 Prozent des Fahrpreises ab einer Verspätung von 120 Minuten.

Ihre wichtigsten Reiserechte

Klappkarte des BMELV zum Ausdrucken und "Immer-dabei-haben":

Daneben schreibt die EU-Verordnung vor, dass die Eisenbahnunternehmen bei Verspätung die Kunden über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit zu unterrichten haben. Auch Mahlzeiten und Erfrischungen sollen in einem angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung gestellt werden, sofern diese verfügbar sind.

Besondere Hilfen für Behinderte

Weitere Regelungen der EU-Verordnung: Personen, die behindert oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sollen durch vorherige Information und durch Hilfeleistungen bei Ein- und Ausstiegen und beim Umsteigen besonders unterstützt werden.

Im Nahverkehr gelten andere Regelungen

Das Fahrgastrechtegesetz geht mit Regelungen zum Nahverkehr und zur Schlichtung über die Vorgaben der EU-Verordnung hinaus. So haben bei Verspätungen im Nahverkehr ab 20 Minuten die Fahrgäste zusätzlich Anspruch auf Benutzung eines alternativen Zuges (auch eines Fernzuges). Bei drohender Verspätung im Nahverkehr von mindestens 60 Minuten zur Nachtzeit oder bei Ausfall des fahrplanmäßig letzten Zuges haben Fahrgäste Anspruch auf Erstattung der Kosten für jedes alternative Verkehrsmittel (auch Taxi) bis zu einem Betrag von 80 Euro. Zudem besteht die Möglichkeit für die Fahrgäste, eine geeignete Schlichtungsstelle anzurufen.

Bahnreisende können sich umfassend über die neuen Regelungen in der Broschüre "Fahrgastrechte: Clever reisen!" informieren. Die Broschüre wurde vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) mit Unterstützung des Bundesverbraucherschutzministeriums herausgebracht.

Ansprüche von Fernbus-Passagieren

Auch für Passagiere von Fernbussen sind bei verspäteten oder ausgefallenen Fahrten bei Linienverkehrsdiensten mit einer planmäßigen Wegstrecke von 250 km oder mehr, bei denen der Abfahrts- und/oder Ankunftsort im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates liegt bestimmte Fahrgastrechte vorgesehen:

Eine EU-weit geltende Neuregelung, die 2013 in Kraft treten soll, regelt Rechte von Fahrgästen bei Annullierung, Überbuchung oder bei Verzögerung der Abfahrt um mindestens zwei Stunden. Die Beförderer haben den Kunden dann zur Auswahl folgende Möglichkeiten anzubieten:

  • die Fortsetzung der Fahrt bzw. die Weiterreise mit geänderter Streckenführung ohne Aufpreis
  • die Erstattung des Fahrpreises und ggf. die kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort.

Für eine verspätete Ankunft - etwa durch Stau – trifft die Verordnung keine Regelungen.

Wenn die Beförderer die oben genannte Auswahl nicht anbieten, haben die Fahrgäste bei Annullierung, Überbuchung oder bei Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof um mindestens zwei Stunden zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.

Ein weiterer Anspruch besteht auf Unterbringung in einem Hotelzimmer für maximal zwei Übernachtungen (beschränkbar auf 80 Euro pro Nacht/Person) bei Annullierung bzw. bei Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten jeweils bei einer Fahrt mit einer planmäßigen Dauer von mehr als 3 Stunden. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Beförderer nachweist, dass die Annullierung bzw. Verzögerung durch widrige Wetterbedingungen bzw. schwere Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Busverkehrsdienstes beeinträchtigen, verursacht wurde.

Bei Verlust oder Beschädigung eines Gepäckstückes sind Entschädigungen von bis zu 1200 Euro vorgesehen.

Die Verordnung sieht zudem weitere Rechte vor, die entfernungsunabhängig gelten. Dazu gehören insbesondere Informationsrechte sowie die Unterrichtung über die Fahrgastrechte. Die Beförderer haben darüber hinaus ein System zur Bearbeitung von Beschwerden einzurichten.

Für behinderte Menschen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität regelt die Verordnung, dass ihnen grundsätzlich nicht allein aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität die Vornahme einer Reservierung, der Erhalt eines Fahrscheins bzw. die Mitnahme an Bord des Fahrzeugs verweigert werden darf, es sei denn dies erfolgt um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen oder der sichere Ein- und Ausstieg bzw. die Beförderung ist aufgrund der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur physisch nicht möglich. Fahrscheine müssen ihnen ohne Aufpreis ausgestellt werden. Bei Linienverkehrsdiensten mit einer planmäßigen Wegstrecke von mehr als 250 km sieht die Verordnung für diese Personen insbesondere einen Anspruch auf Hilfeleistung an bestimmten Busbahnhöfen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden, vor, wenn bis spätestens 36 Stunden vorher eine Anmeldung des Hilfsbedarfs erfolgt.

Fluggastrechte bei Überbuchung, Annulierung und Verspätung

Als Flugpassagiere haben Verbraucherinnen und Verbraucher zahlreiche Rechte. Diese sind im Wesentlichen in der so genannten "Denied Boarding-Verordnung" (EU-Verordnung 261/2004) geregelt.
Die Verordnung gilt für Fluggäste, die von einem Flughafen in der EU abfliegen bzw. mit einem in der EU registrierten Luftfahrtunternehmen in der EU landen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug handelt.

Nichtbeförderung wegen Überbuchung

Werden Fluggäste gegen ihren Willen nicht befördert, haben sie - abhängig von der Flugentfernung - Anspruch auf Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

Flüge innerhalb der EU

  • 250 Euro (Flugstrecke bis 1.500 km)
  • 400 Euro (Flugstrecke ab 1.500 km)

Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land

  • 250 Euro (Flugstrecke bis 1.500 km)
  • 400 Euro (Flugstrecke 1500 km bis 3500 km)
  • 600 Euro (Flugstrecke ab 3500 km)

Erreichen Fluggäste mit einem Ersatzflugzeug ihr Reiseziel innerhalb bestimmter Fristen, ermäßigen sich die Beträge um die Hälfte.
Darüber hinaus haben Fluggäste Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können wählen zwischen

  • der Erstattung des Ticketpreises (inklusive Steuern und Gebühren) innerhalb von sieben Tagen, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort ihrer Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • einer anderweitigen Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • einer anderweitige Beförderung zum Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ebenfalls besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen. Damit sind gemeint:

  • Mahlzeiten und Getränke sowie
  • zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails.
  • Bei einem notwendigen Aufenthalt über Nacht besteht auch der Anspruch auf eine Hotelunterbringung inklusive Transport zum Hotel, im Zweifel auch von mehreren Nächten.

Annullierung

Bei der Annullierung eines geplanten Fluges bestehen dieselben Ansprüche wie bei der Überbuchung, d.h. Ansprüche

  • auf Ausgleichszahlungen
  • auf Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Beförderung und
  • auf Betreuungsleistungen.

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen entfallen jedoch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hierzu zählen beispielsweise Naturereignisse wie Flugasche infolge eines Vulkanausbruchs oder ein Streik der Fluglotsen. Bei einem Flugzeug auftretende technische Probleme führen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Regel nicht zu einem Ausschluss der Ausgleichszahlungen.

Wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast rechtzeitig über die Anullierung des Fluges unterrichtet, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen unter bestimmten Umständen ebenfalls.

Das gilt für folgende Fälle:

  • Der Fluggast wird mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet, ODER
  • Der Fluggast wird in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet und erhält ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel mit höchstens vier Stunden Verspätung zu erreichen, ODER
  • Der Fluggast wird weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet und erhält ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel mit höchstens zwei Stunden Verspätung zu erreichen.

Verspätungen

Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen absehbar, dass sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, haben die Flugpassagiere – abhängig von der Flugentfernung, der Dauer der Verspätung und ob es sich um einen Flug innerhalb der EU handelt oder nicht – Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr können Fluggäste nach einem Urteil des EuGH vom 19. November 2009 zudem Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend machen, weil sie sich durch den Zeitverlust in einer vergleichbaren Lage befinden wie die von einer Annullierung betroffenen Fluggäste.

Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, hat das Luftfahrtunternehmen auch die Erstattung des Ticketpreises (inklusive Steuern und Gebühren) innerhalb von sieben Tagen, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten.

Herabstufung

Bei Herabstufung eines Fluggastes von einer höheren in eine niedrigere Klasse besteht – abhängig von der Flugentfernung und ob es sich um einen Flug innerhalb der EU handelt oder nicht - Anspruch auf eine prozentuale Erstattung des Ticketpreises von 30 bis 75 Prozent.

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