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Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs für den persönlichen Verbrauch

Um ein Einschleppen von Tierseuchen in die Europäische Union zu vermeiden, ist das Mitbringen von Fleisch und Milch sowie daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern untersagt.

Die Einfuhr von Fleisch und Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen in die EU ist grundsätzlich verboten. Für andere Erzeugnisse gelten produktspezifische Einfuhrbeschränkungen in Abhängigkeit von der Warenart und dem Herkunftsland. Die Vorschriften gelten nicht für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Zudem gelten diese Vorschriften nicht im Falle der Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island.

Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind:

  1. In geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen:

    • Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung (maximal zwei Kilogramm),
    • aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialheimtierfutter (maximal zwei Kilogramm),
    • Fisch und Fischereierzeugnisse für den persönlichen Verbrauch (maximal 20 Kilogramm oder ein einzelner Fisch, der schwerer sein darf),
    • sonstige tierische Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch, zum Beispiel Honig (maximal zwei Kilogramm).

    Sonderkonditionen gelten für Kroatien, die Färöer, Grönland und Island, aus denen größere Mengen tierischer Erzeugnisse (je nach Warenkategorie 10 bis 20 Kilogramm) zum persönlichen Verbrauch eingeführt werden können, darunter auch Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse (maximal 10 Kilogramm kombiniertes Gesamtgewicht pro Person).

    Für Erzeugnisse aus Tieren geschützter Arten (wie Kaviar von Störarten) gelten zum Teil zusätzliche Beschränkungen.

  2. Ohne Mengenbeschränkungen:

    • Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
    • Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,
    • Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
    • Mit Fisch gefüllte Oliven,
    • Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
    • Für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,
    • Sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, die kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch bzw. Milcherzeugnisse enthalten und zu weniger als 50 Prozent aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen. 

Einzelheiten zu den Ausnahmen finden Sie in Artikel 2 sowie im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 206/2009.

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen entweder als Wirtschaftsgut unter Beachtung der veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften einer Veterinärgrenzkontrollstelle zur Einfuhruntersuchung vorgestellt werden oder bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung auf Kosten des Einführers abgegeben werden.

Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt werden.

Rechtsgrundlage

Die nicht kommerzielle Einfuhr sämtlicher tierischer Erzeugnisse in die EU regelt die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission. Diese Verordnung ist seit dem 1. Mai 2009 unmittelbar geltendes Recht.

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