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Stärkung der Verbraucherrechte im Versicherungsbereich

Im Versicherungsbereich wurden die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch mehr Transparenz und eine bessere Beratung und Information erheblich verbessert und auf ein neues Fundament gestellt.

Qualifizierte Beratung mit Hilfe einer Dokumentation

Das Versicherungsvermittlergesetz brachte zahlreiche Verbesserungen für die Versicherten: Ohne eine qualifizierte Beratung sind Verbraucherinnen und Verbraucher nicht immer in der Lage, den für sie passenden Versicherungsschutz aus dem vielfältigen Angebot an Versicherungsprodukten auf dem Versicherungsmarkt auszuwählen. Um die Beratung durch die Versicherungsvermittler deutlich zu verbessern, wurden mit dem Versicherungsvermittlergesetz Informations- und Beratungspflichten eingeführt und die Versicherungsvermittler zu einer Dokumentation der Beratung verpflichtet.

Daneben wurde zur Gewährleistung einer hohen Beratungsqualität ein gewerberechtliches Zulassungs- und Registerverfahren für Versicherungsvermittler eingeführt. Diese dürfen ihre Tätigkeit nur noch mit gewerberechtlicher Erlaubnis aufnehmen, für deren Erteilung sie hinreichend qualifiziert sein, einen guten Leumund haben und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen. Das Versicherungsvermittlerregister wird von den Industrie- und Handelskammern (IHK) geführt und ist öffentlich zugänglich unter www.vermittlerregister.org/ oder www.vermittlerregister.info/.

Informationspflichten für mehr Transparenz

Auch das Versicherungsvertragsgesetz sieht umfangreiche Informationspflichten vor: Der Versicherer muss ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen, das die bedeutsamen Vertragsdetails in verständlicher und übersichtlicher Form aufbereitet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen seither bereits vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Dazu gehören insbesondere Angaben über

  • Versicherungsumfang,
  • Versicherer,
  • absichernden Garantiefonds,
  • Vertragslaufzeit
  • Widerrufs- und Kündigungsrechten
  • Gesamtpreis und
  • außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

Bei Lebensversicherungen, privaten Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen besteht außerdem die Pflicht zur Angabe der Abschluss- und Vertriebskosten.

Im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) müssen die Versicherungsunternehmen zudem über die Beitragsentwicklung des jeweiligen Tarifs im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn Jahre informieren, damit sich der Antragsteller anhand realistischer Zahlen eine Vorstellung über die mögliche Entwicklung der Prämien dieses Tarifs machen kann. Außerdem müssen privat Krankenversicherte über die Möglichkeit des Wechsels in den seit 1. Januar 2009 von allen Versicherungsunternehmen anzubietenden Basistarif und über die dort vorhandenen Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung unterrichtet werden.

Leistungsanspruch bei grober Fahrlässigkeit

Seit der Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes besteht zudem für Versicherte, die den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, eine verbesserte Situation: Sie verlieren in diesem Fall nicht mehr jegliche Leistungsansprüche, vielmehr bemessen sich die Folgen nunmehr danach, wie schwer das Verschulden der oder des Versicherten wiegt.

Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung

Die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes hat auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung und des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten Rechnung getragen: bei Lebensversicherungen werden die Versicherten künftig angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen und an den stillen Reserven beteiligt.

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