Ab 2012 neue Regelungen zum Schutz vor Kontopfändung
Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Konto gepfändet wird oder denen eine Pfändung droht, sollten ihr Girokonto jetzt in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.
Quelle: Michael S. Schwarzer - fotolia.com
Ein wirksamer Kontopfändungsschutz ist ab 1. Januar 2012 nur mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährleistet: Sozialleistungen können bei laufender Pfändung dann nicht mehr innerhalb von zwei Wochen nach Eingang abgehoben werden.
Verbraucher, die noch kein P-Konto führen, aber eine Pfändung des Girokontos bereits erfolgt ist oder droht, sollten daher rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 bei ihrer Bank oder Sparkasse die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto beantragen.
Regelungen zum P-Konto
Jeder kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein bestehendes Girokonto als P-Konto geführt wird. Dann macht das kontoführende Kreditinstitut einen entsprechenden Vermerk, die Kontodaten bleiben gleich. Über die Wandlung zum P-Konto sollte man eine schriftliche Bestätigung anfordern.
Bei einem P-Konto hat das kontoführende Kreditinstitut jeden Kalendermonat automatisch einen pfändungsfreien Grundbetrag von zur Zeit 1028,89 Euro zu berücksichtigen: Diese Summe ist dann vor einer Pfändung geschützt. Dieser Betrag kann z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten erhöht werden. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.
Jeder Verbraucher darf nur ein P-Konto führen. Außerdem können P-Konten nur als Einzelkonten geführt werden. Die Führung eines P-Kontos als gemeinschaftliches "Oder-Konto" oder als "Und-Konto" ist ausgeschlossen. Wird ein Konto als ein solches Gemeinschaftskonto geführt, sollte eine Aufteilung in Einzelkonten und danach die Umwandlung in P-Konten vorgenommen werden.
Mit dem P-Konto können auch überschuldete Verbraucher weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilhaben, ohne in eine weitere Verschuldung zu geraten.
Kritik an hohen Gebühren für P-Konten
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner forderte die deutsche Kreditwirtschaft in diesem Zusammenhang auf, keinen Aufschlag zur normalen Kontoführungsgebühr auf ein P-Konto zu erheben. "Verbraucher, die auf die Funktion des P-Kontos angewiesen sind, leben überwiegend bereits vom pfändungsgeschützten Existenzminimum. Es ist nicht akzeptabel, dass gerade von finanzschwachen Verbrauchern unverhältnismäßig hohe Kontoführungsgebühren verlangt werden", sagte Aigner.
Über ein Jahr nach Einführung des P-Kontos zeigt die Praxis immer noch, dass einige Banken unverhältnismäßig hohe Gebühren für die Führung eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion verlangen. Gleichzeitig schränken viele Institute die Nutzung wichtiger Kontofunktionen ein. Das Angebot eines Kontos mit Pfändungsschutzfunktion sei gesetzliche Pflicht und dürfe als solches "grundsätzlich nicht zusätzlich berechnet werden", so Aigner.
Der Gesetzgeber war bei der Einführung des P-Kontos davon ausgegangen, dass der alternativlose Kontopfändungsschutz nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein darf und die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang zu P-Konten nicht zu erschweren.

Delicious
Mister Wong
digg
twitter
studiVZ, meinVZ, schülerVZ

