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Grenzüberschreitende Zahlungen ab Februar 2014 vereinfacht

Privat- und Geschäftskunden in den EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz werden Bankgeschäfte ab Februar 2014 mit dem SEPA-Zahlungssystem (Single Euro Payments Area) vornehmen.

Im SEPA-Zahlungssystem werden keine Unterschiede mehr zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen gemacht.

Welche Vorteile haben Verbraucherinnen und Verbraucher durch SEPA?

Die Verordnung zum Einheitlichen Zahlungsverkehrsraum (SEPA) vereinfacht europaweit Überweisungen und Lastschriften: Grenzüberschreitende Zahlungen können im Interesse des Kunden künftig zügiger und unkomplizierter abgewickelt werden. Zugleich können Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto innerhalb der EU vornehmen und hierfür die gleichen Zahlungsverkehrsprodukte wie für nationale Zahlungen nutzen. Eine Person, die beispielsweise im europäischen Ausland arbeitet, kann ihr Gehalt dann auf das Konto bei ihrer Bank im Heimatland überwiesen bekommen.

Worauf müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig achten?

Für deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher tritt an die Stelle von Kontonummer und Bankleitzahl dann die internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account Number). Die IBAN ist ein 22-stelliger Code, der in Deutschland aus dem Länderkürzel "DE", einer zweistelligen neuen Prüfziffer und der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl besteht. Die Prüfziffer dient dazu, eventuelle Zahlendreher zu erkennen und Fehlüberweisungen zu vermeiden.

Da bei der SEPA-Überweisung die IBAN ausschlaggebend ist und nicht der Name des Empfängers, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ausfüllen der Formlare sehr sorgfältig vorgehen und auch ihre eigene IBAN korrekt an Geschäftspartner weiter geben.

Das BMELV hat sich auf europäischer Ebene für verbraucherfreundlichere Regelungen eingesetzt

Die folgenden wichtigen Forderungen des BMELV konnten durchgesetzt werden:

  • Zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen innerhalb Deutschlands wird bis 1. Februar 2016 die Verwendung der alten Kontonummer und Bankleitzahl für den Verbraucher weiterhin möglich bleiben. Automatische Konvertierungsprogramme der Banken werden die Kontonummer und Bankleitzahl automatisch in die neue IBAN umgewandelt.
  • Das elektronische Lastschriftverfahren – eine deutsche Besonderheit innerhalb der EU - kann bis Februar 2016 fortgeführt werden.
  • Vor dem 1. Februar 2014 erteilte Ermächtigungen zum Einzug wiederkehrender Lastschriften behalten weiter ihre Gültigkeit.
  • Für Lastschriften bleibt das bedingungslose Erstattungsrecht der Verbraucher weiter bestehen.

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