Energiewirtschaftsrechtliche Vorschriften sorgen für mehr Rechte für Verbraucher
Ab 1. Februar 2012 sind Stromanbieter verpflichtet, Verbraucher in einfacher und verständlicher Weise über ihre Rechte zu informieren.
Strom zu jeder Tages- und Nachtzeit und zu bezahlbaren Preisen, Quelle: K.-U. Häßler - Fotolia.com
Das Gesetz sorgt insgesamt für mehr Transparenz, faire Regeln und unbürokratisches Beilegen von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
Energielieferanten zu Transparenz verpflichtet
Ab 1. Februar 2012 müssen Rechnungen und Verträge von Stromanbietern umfassendere Informationen enthalten, die Verbraucher in einfacher und verständlicher Weise über ihre Rechte informieren.
Die wichtigsten Tipps zum Strom-/Gasanbieterwechsel
Dazu gehören:
- Hinweise zur Vertragsdauer
- die geltenden Preise
- den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist
- den ermittelten Verbrauch
Ferner müssen Anschrift und Kontaktdaten der 2011 neu eingerichteten "Schlichtungsstelle Energie“ sowie ein Hinweis auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.
Lieferantenwechsel reibungsloser möglich
Die Bundesnetzagentur
Zentraler Ansprechpartner für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Problemen mit Dienstleistungsanbietern in den Bereichen Elektrizität/Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist die Bundesnetzagentur.
Ein Lieferantenwechsel muss innerhalb von drei Wochen abgewickelt werden. Die Frist beginnt, sobald der neue Anbieter den Wechsel beim Netzbetreiber anmeldet. Der neue Lieferant muss den Kunden unverzüglich darüber unterrichten, ob der gewünschte Wechseltermin realisierbar ist oder ob ein neuer Termin gewählt werden muss, zum Beispiel weil großer Andrang beim neuen Anbieter herrscht, weil Daten zu klären sind oder weil der Vertrag mit dem alten Lieferanten noch nicht gekündigt werden kann.
Der alte Anbieter kann den Wechsel nicht aufhalten oder den Kunden im Unklaren lassen, wann der Wechsel stattfindet. Der Lieferant muss gegebenenfalls beweisen, dass er die Nichteinhaltung der Drei-Wochen-Wechselfrist nicht zu vertreten hat. Bei Tarifen mit Vorauszahlungen dürfen diese erst bei Lieferbeginn verlangt werden.
Schlichtungsstelle Energie bearbeitet Verbraucherbeschwerden
Beschwerden von Verbrauchern müssen durch die Energieunternehmen und Messstellenbetreiber innerhalb von vier Wochen beantwortet werden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, können sich die Verbraucher an die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle Energie wenden, die für die Verbraucher in der Regel kostenlos Streitigkeiten beilegt: Schlichtungsstelle Energie vermittelt zwischen Verbrauchern und Energieversorgern
Versorgungssicherheit für Verbraucher
Die Bürger können sich darauf verlassen, dass auch künftig Strom zu jeder Tages- und Nachtzeit und zu bezahlbaren Preisen vorhanden ist. Die Versorgungssicherheit wird jederzeit und überall, auch unter extremen Bedingungen, gewährleistet. Dafür notwendig sind unter anderem der zügige Ausbau von Versorgungsnetzen sowie der Umbau der Netze zu einem "intelligenten Netz" der Zukunft. Verbraucher haben schon heute das Recht zu entscheiden, ob – wie bisher üblich – der Netzbetreiber den Stromzähler betreibt und den Verbrauch abliest, oder ob ein anderes Unternehmen damit beauftragt wird.
Fairer Wettbewerb, mehr Wahlmöglichkeit
Das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften setzt die Trennung des regulierten Monopolbereichs Netz von den Wettbewerbsbereichen Erzeugung und Vertrieb von Energie fort und verpflichtet Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber zu einer deutschlandweit koordinierten Netzausbauplanung.
Dadurch soll ein stabiles und leistungsfähiges Stromnetz und ein fairer Wettbewerb aller Marktteilnehmer erreicht werden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher steigen mit zunehmendem Wettbewerb die Wahlmöglichkeiten.
Für Rechnungen und insbesondere Endabrechnungen haben sich manche Anbieter bisher viel Zeit gelassen. Jetzt haben Verbraucher Anspruch auf eine Rechnung innerhalb von sechs Wochen
Verwendung von Smart Meter
Mit der Einführung intelligenter Messsysteme ("Smart Meter") können Verbraucher ihren Stromverbrauch gezielter steuern und sie können Geld sparen. Die Novelle schafft nun die gesetzlichen Grundlagen dafür, dass Netzbetreiber, Energieanbieter, Gewerbe und Industrie sowie private Verbraucher künftig lastvariable oder zeitabhängige Tarife anbieten bzw. nutzen können, ohne das Wahlrecht der Verbraucher oder Datenschutz und Datensicherheit zu gefährden. "Smart Meter" müssen bereits jetzt in Neubauten von Gebäuden, bei größeren Renovierungen sowie in Haushalten mit einem Energieverbrauch von jährlich mehr als 6000 kWh eingebaut werden. Auch private Haushalte, die nach dem EEG oder KWKG neue Anlagen mit einer Leistung von mehr als 7 Kilowatt installieren, müssen diese Geräte einbauen lassen. Die weitaus überwiegende Zahl der Haushalte kann aber weiterhin selbst bestimmen, ob ein "Smart Meter" eingebaut werden soll. Die konkreten Anforderungen an die Funktionalität und Nutzung der Smart Meter, die Bedingungen für Verträge zwischen Netzbetreibern, Lieferanten und Verbrauchern oder Informationspflichten werden in den kommenden Monaten in verschiedenen Richtlinien und Verordnungen noch weiter konkretisiert werden. Für 2012 ist eine Kosten-Nutzen-Abwägung vorgesehen, nach deren Abschluss zu entscheiden ist, ob und unter welchen Bedingungen bei weiteren Nutzergruppen die neuen Messgeräte eingebaut werden sollen.

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