Tierschutz im Zirkus
Tierschutz im Zirkus ist auch wegen der häufigen Ortswechsel und Transporte eine besondere Herausforderung.
Der Tierschutz für Zirkustiere umfasst die Haltung, die Ausbildung und den Transport, Quelle: © FaceMePLS - Flickr.com
Das gilt besonders für Wildtiere. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) begrüßt daher Initiativen zur Verbesserung des Tierschutzes in Zirkussen.
Einem Verbot der Wildtierhaltung in Zirkussen sind verfassungsrechtlich hohe Hürden gesetzt, denn es würde einen Eingriff in Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit darstellen, die im Grundgesetz verankert sind. Solch ein Verbot wäre nur dann rechtlich zulässig, wenn gleich wirksame mildere Mittel nicht zum Ziel führen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz im Jahr 2002. Die Zirkusregisterverordnung vom März 2008 ist ein solches milderes Mittel.
Zirkusregisterverordnung erleichtert Kontrolle des Tierschutzes
Mit der Zirkusregisterverordnung sind die Voraussetzungen geschaffen, um die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Haltung von Wildtieren in Zirkussen künftig besser durchsetzen zu können. Die jeweils nur kurze Verweildauer der Zirkusse an einem Ort führte in der Vergangenheit zu Vollzugsschwierigkeiten bei der Überwachung der tierschutzrechtlichen Vorschriften.
Denn bisher war den zuständigen Behörden der Länder vielfach nicht bekannt, ob und wenn ja, mit welchem Inhalt Zirkussen eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz erteilt wurde, ob Auflagen angeordnet wurden und mit welchem Ergebnis vorangehende Kontrollen durchgeführt wurden. Durch die Zirkusregisterverordnung sollen diese Informationen gebündelt und schnell abrufbar zur Verfügung stehen.
Umsetzung mittels zentraler Datenbank der Länder
Durch Änderungen im Tierschutzgesetz und den Erlass der Verordnung sind die Regelungen seit März 2008 in Kraft. Im vergangenen Jahr haben die Länder die Voraussetzungen für die Verwaltung der Daten mittels einer zentralen Datenbank geschaffen, wodurch eine effektive Umsetzung der Verordnung ermöglicht wird. Die hierzu erforderlichen Daten werden derzeit von den zuständigen Behörden der Länder in die Datenbank eingespeist.
Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Zirkusregisterverordnung werden gesammelt und ausgewertet. Das ist verfassungsrechtlich geboten, bevor gegebenenfalls weitere Optionen zur Verbesserung der Situation von Wildtieren in Zirkussen ergriffen werden können. Sollte sich zeigen, dass sich Situation von Tieren wildlebender Arten in Zirkussen nicht verbessert hat, muss in Absprache mit den für die Überwachung zuständigen Bundesländern über weitere Maßnahmen nachgedacht werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lassen sich die Erfahrungen der Bundesländer mit der Zirkusregisterverordnung jedoch noch nicht abschließend bewerten.
Das BMELV hat die Bundesländer gebeten, ihm belastbare Daten über ihre konkreten Erkenntnisse aus der Überwachung von Zirkussen mitzuteilen. Sollte sich herausstellen, dass die Haltung von bestimmten Wildtieren in Zirkussen tierschutzgerecht nicht möglich ist und bisherige Maßnahmen wie insbesondere die Zirkusregister-Verordnung unzureichend sind, wird das BMELV weitere Optionen prüfen. Dazu kann in letzter Konsequenz auch ein Verbot bestimmter Wildtiere in Zirkusbetrieben gehören.
Konkrete Leitlinien des BMELV zum Umsetzen des Tierschutzes in Zirkussen
Die Überwachung und Einhaltung der hohen Tierschutzstandards in Deutschland ist eine hoheitliche Aufgabe der Länder. Diese haben bereits heute die Möglichkeit und die Pflicht, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu sanktionieren. Das BMELV unterstützt die Länder mit Hilfe von Haltung von Tieren von Zirkusbetrieben für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen. Diese Leitlinien konkretisieren die allgemeinen Anforderungen des Tierschutzgesetzes und dienen Zirkusunternehmen sowie Überwachungsbehörden als Orientierungshilfe.

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