BMELV befürwortet Änderung der Biopatent - Richtlinie
Auf einem Symposium zum Thema Biopatente in Brüssel hat das BMELV seine Forderung nach einer Änderung der Biopatentrichtlinie bekräftigt.
Quelle: BMELV, Walkscreen
Über 100 Teilnehmer aus dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission, dem Bundestag, dem Europäischen Patentamt, Botschaften, Verbänden, Industrie und weiteren interessierten Personen sind der Einladung von BMELV, dem Deutschen Bauernverband (DBV) und der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union (StäV) zum Symposium Biopatente in Brüssel gefolgt. Die Erfahrungen mit der EU-Biopatentrichtlinie und die Forderung nach einer Änderung wurde unter politischen, rechtlichen, ethischen als auch ökonomischen und Verwaltungsaspekten in Fachvorträgen beleuchtet und im international besetzen Podium diskutiert.
"Aus unserer Sicht ist eine Änderung der EU-Biopatentrichtlinie notwendig", stellte Julia Klöckner, Parlamentarische Staatssekretärin im BMELV, klar: "Wir können neue Verfahren bei Pflanzen und Tieren nicht wie sonstige technische Verfahren behandeln. Es gibt klare Grenzen zwischen Entdeckungen und Erfindungen. Eine kommerzielle Privatisierung von unserem Naturerbe durch die Hintertür lehne ich grundsätzlich ab."
Gültigkeit von Verfahrenspatenten einschränken
Anliegen des BMELV ist es, den Patentschutz in seiner Reichweite einzuschränken. Dabei geht es nicht um Patente als solche: Patente sind für den Schutz des geistigen Eigentums notwendig. Aus Sicht des BMELV sollten jedoch Verfahrenspatente nicht auch für die damit erzeugten Tiere und Pflanzen und vor allem deren Nachkommen Gültigkeit haben. Denn das Patentrecht ist ein Schutzrecht, das dem Inhaber die alleinige Nutzung seiner Erfindung 20 Jahre lang garantiert. Innovationen dürfen jedoch nicht auf wenige beschränkt werden: Landwirtschaftliche Nutztiere und Nutzpflanzen müssen für alle Züchter und Landwirte verfügbar bleiben.
Entscheidung der Europäischen Patentorganisation
Der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentorganisation im sogenannten "Brokkoli Fall", die noch im Jahr 2010 erwartet wird, wird große Bedeutung zugemessen: Sie entscheidet, was ein "im wesentlichen biologisches Verfahren" ist. Solche Verfahren sind nicht patentierbar. Aus Sicht des BMELV ist eine weite Auslegung dieses Begriffs wünschenswert, die auch konventionelle Züchtungsverfahren mit mehreren Selektions- und Kreuzungsschritten einbezieht. Aus Sicht des BMELV muss dazu die Definition in der EU-Biopatentrichtlinie angepasst werden.
Ein technisch anerkanntes, patentiertes Verfahren sollte als Arbeitsverfahren betrachtet werden, über dessen Vermarktung der Patentinhaber seine Innovationskosten decken kann. Nach Ansicht des BMELV sollte die Patentierung jedoch nicht dazu führen, dass der Patentinhaber Rechte auf das "Produkt", d.h. die mit dem Verfahren erzeugte Nutzpflanze oder das Nutztier hat. Diese Bedenken hat das BMELV auch dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes mitgeteilt.

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