Biopatente: Keine Patentierung von Tierrassen und Pflanzensorten
Die Regierungsfraktionen haben sich im Koalitionsvertrag der CDU/CSU und FDP im Jahr 2009 darauf verständigt, Patente für Nutztiere und -pflanzen unabhängig vom Schutz des geistigen Eigentums abzulehnen.
Die derzeitige Patentgesetzgebung setzt die EU-Biopatentrichtlinie um und schließt nur Patente auf Pflanzensorten und Tierrassen aus. Es stellt sich allerdings die Frage, wie mit den Verfahren umzugehen ist, die nicht nur auf eine Sorte oder Rasse anwendbar sind und somit ganz legal zu patentierbaren Nutzpflanzen oder Nutztieren führen können und wie mit den Erzeugnisansprüchen auf Nutztiere und Nutzpflanzen oder Teilen davon, umzugehen ist.
Das Europäische Patentamt (EPA) folgt in seiner Erteilungspraxis bereits dem sog. Brokkoli-Urteil und erteilt keine Patente auf "im wesentlichen biologische" Züchtungsverfahren die auf Kreuzung und Selektion beruhen. Deren Rechtswirkung erstreckt sich dann als sog. abgeleiteter Sachschutz auch nicht mehr auf Tiere bzw. Pflanzen und deren Nachkommen, die mittels dieser Verfahren gezüchtet werden. Dennoch bleibt die "Patentierung durch die Hintertür" offen. Ansprüche auf Tiere und Pflanzen, bzw. Teile davon werden als sog. Product by Process Patente, also Stoffpatente, bei denen das Herstellungsverfahren nur zur Charakterisierung des Stoffs benutzt wird, geschützt.
Brokkoli-Patent
Im Dezember 2010 entschied die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) zum Brokkoli-Patent folgende Fragen:
- Ab wann ist ein Verfahren überhaupt patentierbar?
Patente werden nur für technische Erfindungen erteilt. Biologische Verfahren wie Kreuzung und Selektion sind nicht patentierbar. - Die zweite Frage betrifft die Reichweite eines Patents. Auf welche Bereiche darf sich der "abgeleitete Stoffschutz" eines Verfahrenspatents überhaupt ausdehnen?
Grafik zur Erteilung eines Biopatentes am Beispiel Brokkoli - Link zum Herunterladen, Quelle: BMELV / German Times
Es wurde bestätigt, dass klassische, auf Kreuzung und Selektion beruhende Züchtungsmethoden – einschließlich der markergestützten Selektion – unter das Patentierungsverbot nach Artikel 53 b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) fallen Genutzte Verfahrensbestandteile, wie beispielsweise ein molekularer Marker, kann weiterhin patentiert werden. Auf Basis dieses Urteils hat der Inhaber des Brokkolipatents bereits seine Verfahrensansprüche aus dem Patent zurückgezogen. Die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat nun zu entscheiden, ob der Patentanspruch auf den Brokkoli, der als sog. Product-by-Process Anspruch durch das nicht patentierbare Herstellungsverfahren charakterisiert ist, bestehen bleibt.
Frau Bundesministerin Aigner sagt dazu:
"Nach meiner Auffassung würde ein Bestand der Produktansprüche die Bedeutung des Brokkoli/Tomaten Urteils der Großen Beschwerdekammer vom Dezember 2010 entwerten. Die Ablehnung der Produktansprüche wäre eine konsequente Weiterführung im Sinne des Brokkoli/Tomaten Urteils."
Gutachten und Veranstaltungen
Der Wissenschaftliche Beirat für Biodiversität und genetische Ressourcen beim BMELV hat in den Jahren 2010 und 2011 jeweils ein Gutachten zur Biopatentierung geschrieben. Bei Veranstaltungen wurden intensiv Fragen zum Thema Biopatente diskutiert.
Rechtsgrundlagen
Auf regionaler Ebene gelten folgende Rechtsgrundlagen: Da ist zum einen das paneuropäische Patentübereinkommen (EPÜ) und zum anderen die EU-Biopatentrichtlinie 98/44/EG aus dem Jahr 1998. Diese Grundlage ermöglicht eine erhebliche Reichweite von Patenten.
Auswirkungen der Biopatente
Biopatente mit unbeschränkter Reichweite reduzieren das Angebot (Monopolisierung) auf den relevanten Agrarmärkten. Erfahrungsgemäß geht dies zu Lasten kleinerer Landwirte bzw. Züchtungsunternehmen. Die sich am Markt durchsetzenden großen Betriebe konzentrieren sich in der Regel auf wenige profitable Rassen oder Sorten. Das wiederum führt dazu, dass die Rassen- und Sortenvielfalt zurückgeht.

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