Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten nach dem Tierzuchtgesetz
Neben den nach dem Veterinärrecht zugelassenen Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten können in Deutschland auch Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz erhalten (Paragraf 17 Absatz 1 Tierzuchtgesetz).
Da die Anforderungen an eine Erlaubnis für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten nach dem Tierzuchtgesetz niedriger sind, als die Anforderungen nach dem Veterinärrecht, darf eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit mit dieser Erlaubnis nur in Deutschland tätig werden. Unter den nachstehenden Verweisen sind die Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten aufgeführt, die lediglich eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz besitzen.


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