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Tierseuchenrecht

Das Tierseuchengesetz (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), ist in der Bundesrepublik Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen.

Tierseuchen sind Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen (Zoonosen) übertragen werden können.

Das Tierseuchengesetz enthält Vorschriften für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen und dient insoweit der Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland. Außerdem enthält es Vorschriften für die Bekämpfung der Tierseuchen im Inland. Die Maßnahmen zur Abwehr der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland und zur Vorbeugung und Tilgung der Tierseuchen im Inland ergänzen sich gegenseitig.

Durch die konsequente Anwendung dieser Maßnahmen konnten in der Vergangenheit gefährliche Tierseuchen wie zum Beispiel Lungenseuche, Wild- und Rinderseuche, Rotz und Beschälseuche der Pferde, Maul- und Klauenseuche, Aujeszkysche Krankheit der Schweine, Tollwut, Schweinepest bei Hausschweinen, vollständig getilgt werden. Milzbrand und Rauschbrand, Tuberkulose, Brucellose und die enzootische Leukose der Rinder gelten ebenfalls als getilgt, treten aber noch vereinzelt auf. In der Bekämpfung anderer Tierseuchen, wie zum Beispiel der Schweinepest bei Wildschweinen, sind große Fortschritte erzielt worden. Für den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen ist die Mitarbeit der Tierbesitzer, der Landwirte und Züchter und ihrer Organisationen Voraussetzung.

Das Gesetz wurde ursprünglich als "Viehseuchengesetz" am 26. Juni 1909 erlassen. Infolge der weitsichtigen Anlage des Viehseuchengesetzes konnte der ursprüngliche Aufbau trotz der zahlreichen Änderungen bis heute beibehalten werden. Durch das Änderungsgesetz vom 28. März 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 386) hat das Gesetz die Bezeichnung "Tierseuchengesetz" erhalten, da sein Regelungsbereich über das Nutz-"Vieh" hinaus auf die Bekämpfung von Seuchen bei allen Haustieren und bei Fischen (einschließlich Zehnfußkrebse und Weichtiere) ausgedehnt wurde. Haustiere im Sinne des Tierseuchengesetzes sind von Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische.

Zum Gesetzestext unter "Gesetze-im-Internet.de"

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