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Meldepflichtige Tierkrankheiten

Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen gibt es die meldepflichtigen Tierkrankheiten. Meldepflichtige Tierkrankheiten sind auf Haustiere und Süßwasserfische übertragbare Krankheiten. Diese Tierkrankheiten werden nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft, über sie muss jedoch ein ständiger Überblick vorhanden sein. Die Meldepflicht ist für solche Tierkrankheiten eingeführt worden, die praktische Bedeutung gewinnen können und gut zu diagnostizieren sind. Die Kenntnis der Art, des Umfanges und der Entwicklung dieser Krankheiten ist für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen eine unerlässliche Voraussetzung.

Des weiteren sind sie für die im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu erstattenden Berichte notwendig (Internationales Tierseuchenamt, Weltgesundheitsorganisation, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, Europäische Gemeinschaft). Nach § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes ist das BMELV ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten, zum Beispiel Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit dieser Krankheiten, vorzuschreiben.

Aufgrund des § 78a Absatz 2 Tierseuchengesetzes wurde die Verordnung über die meldepflichtigen Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 252), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 503), erlassen.

Danach sind folgende Tierkrankheiten meldepflichtig:

  1. Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM)
  2. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)
  3. Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)
  4. Echinokokkose
  5. Equine Virus-Arteritis-Infektion
  6. Gumboro-Krankheit
  7. Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
  8. Leptospirose
  9. Listeriose (Listeria monocytogenes)
  10. Maedi/ Visna
  11. Mareksche Krankheit
  12. Niedrigpathogene aviäre Influenza der Wildvögel
  13. Paratuberkulose
  14. Q-Fieber
  15. Säugerpocken (Orthopoxinfektion)
  16. Salmonellose/ Salmonella spp., ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht, sowie Salmonellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht.
  17. Schmallenberg-Virus
  18. Toxoplasmose
  19. Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)
  20. Tuberkulose, ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht.
  21. Tularämie
  22. Verotoxin bildende Escherichia coli
  23. Vogelpocken (Avipoxinfektion)

Zur Meldung verpflichtet sind:

  • Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
  • Leiter der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsämter sowie
  • Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit feststellen.

Die Meldungen sind unverzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Angabe

  • des Datums der Feststellung,
  • der betroffenen Tierart,
  • der Anzahl der Bestände,
  • des betroffen Kreises oder kreisfreien Stadt.

weiterzugeben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird wöchentlich informiert.

Rechtsgrundlage

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