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Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 dem vom Deutschen Bundestag am 10. November 2011 verabschiedeten neuen Pflanzenschutzgesetz zugestimmt. Anlass der Novellierung ist die Anpassung der nationalen Gesetzgebung an die neuen EU-rechtlichen Vorgaben, die der Harmonisierung des Pflanzenschutzrechts in der EU dienen.

Die neuen EU-Regelungen werden von der Bundesregierung ausdrücklich begrüßt, da sie deutliche Verbesserungen der Verfahren vorsehen, ein hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Umwelt gewährleisten und gleichzeitig eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Erzeugung sicherstellen.

Nur gesunde Pflanzen können sichere Lebensmittel liefern. Pflanzenschutz ist notwendig, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen zu schützen. Für eine leistungsfähige und nachhaltige Pflanzenerzeugung und Kulturlandschaft und für den vorsorgenden Verbraucher- und Umweltschutz ist ein sachgerechter Pflanzenschutz wichtig.

Verbesserungen

Das künftig in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwendende Recht, das mit der Novelle des Pflanzenschutzgesetzes umgesetzt wird, bringt Verbesserungen für Verbraucher, Landwirte und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln gleichermaßen. Mit dem neuen Gesetz wird das bisher bereits hohe Schutzniveau der Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland in weiten Bereichen gehalten und zum Teil sogar verbessert. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und des Naturhaushaltes haben dabei absoluten Vorrang.

Die Voraussetzungen für die Genehmigung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel wurden bereits auf der EU-Ebene verschärft, so dass künftig bestimmte, als gesundheits- oder umweltschädlich eingestufte Substanzen in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln nicht mehr enthalten sein dürfen. Das Gesetz regelt Verfahren zur deutschen Beteiligung bei Entscheidungen über solche Verbote. Außerdem muss die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf hohem, sachkundigen Niveau und nach strengen Regeln erfolgen. So ist zum Beispiel für berufliche Anwender künftig ein Sachkundenachweis erforderlich.

Ebenfalls verbessert wurden die vorbeugenden Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Schadorganismen sowie die Förderung natürlicher Mechanismen zur Bekämpfung von Schadorganismen. EU-einheitliche hohe Standards und Regeln für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, für Pflanzenschutzgeräte und für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entschärfen früher bestehende Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU. Durch eine effiziente und zuverlässige Struktur und Verfahrensweise bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird außerdem der Standort Deutschland für die Zulassung erhalten und gestärkt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass (wie bisher) das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die nationale Zulassungsbehörde ist. Alle drei bisher schon an der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln beteiligten Behörden – das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen - Julius Kühn-Institut (JKI) und das Umweltbundesamt (UBA) als Bewertungsbehörden bleiben auch künftig an dem Zulassungsprozess beteiligt.

Änderungen im Detail

Eine stärkere Harmonisierung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird durch einheitliche Bewertungsgrundsätze und eine verpflichtende gegenseitige Anerkennung von Pflanzenschutzmittelzulassungen, die auf der Grundlage von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgt sind, innerhalb festgelegter Zonen der EU erzielt. Das neue Pflanzenschutzgesetz legt die nationalen Verfahren dafür fest.

Pflanzenschutz und auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt auch nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz auf hohem, sachkundigen Niveau und nach strengen Regeln. Dies umfasst z.B. die Sachkunde für berufliche Anwender, Verkäufer und Berater und die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungen, die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten und Vorgaben für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Neu wird sein, dass künftig ein "Sachkundenachweis" Voraussetzung für die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sein wird und regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden müssen. Details werden hierzu noch in der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung zu regeln sein.

Der integrierte Pflanzenschutz wird in allen Mitgliedstaaten spätestens ab 2014 verbindlich. Integrierter Pflanzenschutz bedeutet, dass biologische, pflanzenzüchterische und anbautechnische Verfahren vorrangig genutzt werden, soweit sie zur Verfügung stehen und praktikabel sind. Damit soll die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt werden. Wichtig ist, dass entsprechende Voraussetzungen erhalten oder neu geschaffen werden. Dabei spielen vor allem die Forschung und die amtliche Beratung der Länder, aber auch die Kontrolle und Überwachung durch die Länder, eine entscheidende Rolle.

Das neue Gesetz enthält die Rechtsgrundlage für die Erarbeitung eines nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Als Grundlage kann hierzu der bereits bestehende Aktionsplan herangezogen werden, der 2008 von der Agrarministerkonferenz verabschiedet wurde. Er wird derzeit unter Einbeziehung aller Interessengruppen weiterentwickelt, u.a. mit dem Ziel, Risiken und Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu mindern, u.a. durch Förderung von Innovationen und des integrierten Pflanzenschutzes. Der neue Aktionsplan wird bis Ende 2012 weiterentwickelt und entsprechend der neuen EU-rechtlichen Vorgaben angepasst werden.

Die strengen Zulassungsanforderungen ergeben sich nun nicht mehr aus dem Gesetz, sondern unmittelbar aus der EU-Verordnung, die seit 14. Juni 2011 gilt (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sog. "EU-Zulassungsverordnung").

Entwicklungen in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Der Umfang notwendiger Pflanzenschutzmaßnahmen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Besonders beeinflusst wird dies vom jeweiligen Jahr mit seinen unterschiedlichen Witterungsbedingungen, dem Auftreten von Pflanzenkrankheiten und –schädlingen sowie der Befallsituation vor Ort.

Regelmäßig erhoben werden in Deutschland Daten über den Absatz von Pflanzenschutzmitteln. Diese Absatzzahlen sind in der Regel nicht unmittelbar ein Spiegelbild der Anwendung, da z.B. Lagerhaltung oder Weiterverkauf nicht berücksichtigt sind. Dennoch lassen sich grobe Tendenzen zum Pflanzenschutzmittelhandel ableiten. Für die Bewertung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln - diese Daten werden nach dem neuen Gesetz auch regelmäßig erhoben - ist gleichzeitig eine Betrachtung der Risiken wichtig, die mit dieser Anwendung verbunden sein können. Dies wird im Rahmen des nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgenommen. Dort sind trotz gleich bleibender oder steigender Gesamtabsatzmengen zum Teil erhebliche Abnahmen der Risiken zu beobachten, da sich die Zusammensetzung der Wirkstoffe verändert hat, z.B. durch veränderte Zulassungsvoraussetzungen und neue Pflanzenschutzmittel mit verbesserten Eigenschaften.

Seit dem Jahr 2005 stieg die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland (Zahlen in Klammer stellen die Wirkstoffmenge dar) von 94.383 t (35.494 t) auf 122.339 t (43.420 t) im Jahr 2008 an. In den Jahren 2009 und 2010 waren die Zahlen dagegen deutlich rückläufig. Es wurden 2009 107.640 t (38.757 t) bzw. 2010 103.477 t (40.844 t) Pflanzenschutzmittel im Inland abgesetzt. Die Schwankungen spiegeln u.a. auch die Preisentwicklungen auf den Agrarmärkten oder die Wiederaufnahme der Produktion auf bisher stillgelegten Flächen wieder. Je nach Preisniveau wird die Produktionsintensität angepasst.

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