Umgang mit Nulltoleranz gegenüber nicht zugelassenen GVO
Verordnung der Europäischen Kommission zur Festlegung amtlicher Methoden für die Probenahme und Untersuchung von Futtermitteln auf nicht zugelassenes sicherheitsbewertetes gentechnisch verändertes Material
(praktikabler Umgang mit der im Gemeinschaftsrecht geforderten Nulltoleranz gegenüber nicht zugelassenen GVO)
Quelle: Deutscher Verband Tiernahrung e.V.
Die Bundesregierung hat immer wieder betont, dass im Bereich der Gentechnik der Schutz von Mensch und Umwelt Vorrang über wirtschaftliche Gesichtspunkte hat. Für Spurenverunreinigungen strebt sie eine für Überwachung und Wirtschaft praktikable Lösung der Nulltoleranzproblematik an, ohne Abstriche beim Schutz von Mensch, Tier und Umwelt.
Der Schutz von Mensch und Umwelt ist oberstes Schutzgut des deutschen und europäischen Gentechnikrechts. Dieser Schutz wird dadurch sichergestellt, dass GVO (gentechnisch veränderte Organismen) und genetisch verändertes Material in Lebensmitteln und Futtermitteln in der Europäischen Gemeinschaft erst nach einer Sicherheitsbewertung durch die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA auf den Markt gebracht werden darf.
Ist die Regelung neu?
Die Regelung folgt einer im Jahr 2003 auf EU-Ebene beschlossenen Übergangsregelung, die in den Jahren 2004 – 2007 in der Europäischen Gemeinschaft einen 0,5 Prozent Duldungsschwellenwert für von der EFSA sicherheitsbewertete aber noch nicht zugelassene genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel. Die damalige Bundesregierung hat dieser Regelung im Jahr 2003 zugestimmt.
Was ist die Nulltoleranz-Problematik?
In Drittstaaten wie beispielsweise den Vereinigten Staaten von Amerika sind mehr GVO (nach einer Sicherheitsbewertung auf mögliche Risiken für Mensch, Tier und Umwelt) bereits für den Anbau zugelassen als in Europa und werden dort als Lebensmittel und Futtermittel verwendet. Körner oder andere Bestandteile derartiger Pflanzen können in geringen Mengen in Lieferungen nach Europa eingetragen werden; aufgrund der fehlenden Zulassung in der EU darf ein Inverkehrbringen hier jedoch nicht erfolgen. Ein Beispiel hierfür ist die Verunreinigung von Sojalieferungen mit geringen Mengen von genetisch verändertem Mais im Jahr 2009.
Viele Landwirte in Europa und auch Deutschland verwenden aus importiertem Soja hergestellte Futtermittel für die Fütterung ihrer Tiere. Die GVO- Nulltoleranz wird dabei mit den unterschiedlichsten Methoden untersucht, die sich ergebenden Untersuchungsergebnisse führen dann zu teilweise unterschiedlichem Verwaltungshandeln.
Auf welche Fälle ist die von der Europäischen Kommission jetzt vorgesehene Regelung anzuwenden?
Die Regelung ist am 15. Juli 2011 in Kraft getreten. Sie ist nur anwendbar auf Futtermittel in denen gentechnisch verändertes Material enthalten ist, auf das folgende Bedingungen zutreffen:
- Für den GVO muss vor mindestens drei Monaten ein Zulassungsantrag in der Europäischen Union gestellt sein. Es müssen alle notwendigen Unterlagen vorgelegt worden sein. Innerhalb diesen Zeitraums kann die EFSA und können die Mitgliedstaaten die erforderliche erste Sicherheitsüberprüfung durchführen.
- Das genetische Material darf von der EFSA nicht als eines identifiziert worden sein, das geeignet ist, sich unterhalb von 0,1 Prozent, d. h. im Spurenbereich, nachteilig auf die Gesundheit oder die Umwelt auszuwirken
- Zusätzlich muss für einen Drittstaat eine Zulassung für die Vermarktung vorliegen.
- Den Überwachungsbehörden der Gemeinschaft muss eine geeignete Nachweismethode und Referenzmaterial für genau diese genetische Veränderung zur Verfügung stehen.
Die Europäische Kommission hat auf ihrer Homepage eine Liste derjenigen GVO veröffentlicht, die diese Bedingungen erfüllen.
http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm
Wie erfolgt die Risikoeinschätzung durch die EFSA?
Die EFSA führt eine Überprüfung auf mögliche Risiken für Mensch, Tier und Umwelt nach dem Stand der Wissenschaft durch. Durch dieses hohe Anforderungsniveau soll dem neuesten Wissensstand Rechnung getragen werden. Für Lebensmittel gibt es Leitlinien im internationalen Lebensmittelrecht, den Codex Alimentarius, der sich auch mit der Bewertung von Spurenverunreinigungen mit genetisch verändertem Material befasst hat.
Gibt es Informationen über die Sicherheitsbewertung in Drittstaaten?
Im Gentechnikbereich gibt es verschiedene internationale Austauschmechanismen für Informationen über die Sicherheitsbewertung, die von Ländern bereit gestellt werden, in denen GVOs vermarkten werden. Dazu zählt das Biosafety Clearing House im Rahmen des Cartagena Protokolls. Weitere Informationen stellen die FAO und die OECD zur Verfügung.
Wie sieht der praktikable Umgang mit der im Gemeinschaftsrecht geforderten Nulltoleranz aus?
In der Begründung (Erwägungsgrund 14) legt die Europäische Kommission dar, dass für die Untersuchungsverfahren auf die nicht zugelassenen GVO eine Mindestleistungsgrenze von 0,1 Prozent zu Grunde gelegt wird. Im Anhang 2 der Regelung wird einheitlich vorgeschrieben, wann amtliche Laboratorien Lieferungen zu beanstanden haben. Das ist der Fall bei Nachweisen an oder oberhalb der Mindestleistungsgrenze.
Damit duldet der praktikable Umgang mit der im Gemeinschaftsrecht geforderten Nulltoleranz Verunreinigungen mit gentechnisch verändertem Material im Spurenbereich, unter der Voraussetzung, dass der Anteil unter 0,1 Prozent liegt und die EFSA keinen Hinweis gibt , dass diese geringen Mengen geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf Gesundheit oder die Umwelt hervorzurufen.
Die Festlegung des 0,1 Prozent-Wertes dient der Harmonisierung der Überwachung in der Europäischen Union und schafft Rechtssicherheit. Dieser Wert ist der niedrigste Wert des Analyten in einer Futtermittelprobe, der von einem Überwachungslabor verlässlich nachgewiesen und bestätigt werden muss.
Wie bei den Untersuchungen zu verfahren ist, ist für alle Mitgliedstaaten verpflichtend in Anhängen festgelegt.
Falls sich im Einzelfall im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung Hinweise auf Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt ergeben sollten, kann der praktikable Umgang mit der im Gemeinschaftsrecht geforderten Nulltoleranz keine Anwendung finden. Es besteht sogar immer die Möglichkeit einer Notfallmaßnahme, um ggf. sicherzustellen, dass derartige Produkte nicht in die Gemeinschaft importiert werden dürfen.
Warum Futtermittel?
Der Grossteil der Importe von GVO in die Europäische Union gelangt in das Viehfutter, deshalb wurde der Geltungsbereich auf Futtermittel festgelegt. Die Importe sind für die Eiweißversorgung der Veredelungswirtschaft wichtig.

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