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Das deutsche Gentechnikrecht

Am 1. Mai 2008 trat das Gentechnikrecht in Kraft. Die Entwicklung des Gesetzes stellen wir Ihnen hier vor. Erfahren Sie außerdem mehr über dessen Ziele und Auswirkungen.

Ziel des deutschen Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikrecht bildet den Rahmen für eine positive Entwicklung und Nutzung der Gentechnik. Mit dem Gentechnikgesetz hat die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, die Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland zu fördern, ohne dass der Schutz von Mensch und Umwelt oder die Wahlfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher eingeschränkt werden. Zudem sorgt die neue Regelung dafür, dass die unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen friedlich nebeneinander existieren können.

Auswirkungen auf die Landwirtschaft

Es werden erstmals Mindestabstände zwischen Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Feldern mit konventionellen Pflanzen gesetzlich eingeführt. Gleichzeitig bleiben die scharfen Haftungsregelungen bestehen. Das gleichberechtigte Nebeneinander verschiedener Anbaumethoden wird als Koexistenz bezeichnet. Die Aufklärung der Öffentlichkeit geschieht über ein Standortregister, in dem jede Forschungsfreisetzung und jeder Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Deutschland eingetragen werden müssen. Es werden lediglich solche Erleichterungen vorgenommen, die nicht zu einer Beeinträchtigung für den Schutz von Mensch und Umwelt führen.

Auswirkungen auf den Forschungsstandort Deutschland

Die Vierte Novelle zum Gentechnikgesetz schafft deutliche Erleichterungen für die weitere Erforschung dieser jungen Technologie. Für den Forschungsstandort Deutschland ist es unerlässlich, dass wir im Bereich der Spitzentechnologie, besonders bei der Sicherheits- und Entwicklungsforschung, nicht von anderen Ländern abhängig werden, die in diesem Bereich größte Forschungsanstrengungen unternehmen.

Auswirkungen auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die deutsche "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung soll dem Verbraucher zeigen, dass das von ihm gekaufte Produkt keinerlei gentechnisch veränderte Bestandteile enthält. Dies muss der Hersteller, der die Kennzeichnung verwenden will, prüfen und nachweisen können. Der Nachweis des Verzichts auf GVO betrifft dabei nicht nur das Endprodukt, sondern erstreckt sich auf die gesamte Produktionskette. Lediglich bei tierischen Produkten sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen. Dies bezieht sich beispielsweise auf den Einsatz von Impfstoffen zum Wohle des Tieres oder bei Futtermitteln auf den Einsatz von Zusatzstoffen, wie Vitaminen, Aminosäuren oder Enzymen.

Verfolgen Sie die Entwicklung des Gentechnikrechts

Entwicklung des Gentechnikrechts bis 2004

Seit den 70er-Jahren werden gentechnisch veränderte Mikroorganismen in gentechnischen Anlagen benutzt. Von 1978 bis 1986 erließ das damalige Bundesministerium für Forschung und Technologie hierzu Richtlinien, die zwar nur für die öffentlich geförderte Forschung verbindlich waren, aber darüber hinaus auch auf freiwilliger Grundlage beachtet wurden. Seit 1988 gibt es in Deutschland Forschungsfreisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen.

Im Jahre 1990 wurde die europäische Richtlinie über die Anwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, die noch heute gültige so genannte Systemrichtlinie, erlassen. Daneben wurde eine europäische Richtlinie über die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt geschaffen, die so genannte Freisetzungsrichtlinie, die im Jahr 2001 durch eine neue Freisetzungsrichtlinie abgelöst wurde.

Ebenfalls 1990 wurden das Gentechnikgesetz sowie fünf Rechtsverordnungen zur Gentechnik verabschiedet, die sich sowohl auf das geschlossene System als auch auf die Freisetzung und den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen beziehen. Inzwischen sind drei weitere Rechtsverordnungen hinzugekommen.

1996 fand in den USA mit der herbizidresistenten Sojabohne der erste kommerzielle Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen statt. 1997 erfolgte erstmals der Anbau von gentechnisch verändertem Mais in Deutschland, der gegen den Maiszünsler resistent war.

Nachdem 2001 die neue Freisetzungsrichtlinie ergangen war, wurden 2003 drei europäische Verordnungen erlassen: über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung sowie über grenzüberschreitende Verbringungen von gentechnisch veränderten Organismen (letzt genannte Verordnung dient der Umsetzung des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit).

Das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (Dezember 2004)

Das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom 21. Dezember 2004 hat das Gentechnikgesetz geändert. Sein Hauptanliegen ist es, die gentechnikfreie konventionelle und ökologische Landwirtschaft vor Auskreuzungen, Beimischungen und sonstigen Einträgen von gentechnisch veränderten Organismen zu schützen.

Zu den zentralen Punkten des Gentechnikgesetzes gehört die Vorsorgepflicht. Danach müssen diejenigen, die mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Produkten umgehen, Vorsorge dafür treffen, dass weder Gesundheit und Umwelt noch die Koexistenz wesentlich beeinträchtigt werden. Dieser Vorsorgepflicht wird durch die Befolgung der allgemeinen Regeln der "guten fachlichen Praxis" genügt. Dazu gehört beispielsweise die Einhaltung von Mindestabständen zwischen Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Feldern mit konventionellen Pflanzen.

Ferner wurde jeder, der gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut, dazu verpflichtet, dies dem Standortregister mitzuteilen. Dieses Standortregister beinhaltet die genaue Lage von Flächen der Freisetzung oder des Anbaus. Der öffentliche Teil des Standortregisters ist über den Internetauftritt des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für jeden zugänglich.

Schließlich enthält das Gentechnikgesetz eine Haftungsbestimmung. Danach besteht ein Ausgleichsanspruch des Nachbarn gegen den Verwender gentechnisch veränderter Organismen, wenn aufgrund des Eintrags gentechnisch veränderter Organismen eine wesentliche Beeinträchtigung eintritt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er seine Produkte nicht in den Verkehr bringen darf, diese als "genetisch verändert" kennzeichnen muss oder sie nicht mehr als Öko-Produkte oder Produkte "ohne Gentechnik" vermarkten darf. Sind mehrere Verursacher verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (März 2006)

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (3. GenTG-ÄndG) vom 17. März 2006 diente der vollständigen Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie.

Da die Richtlinie bis zum 17. Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen war, hat der europäische Gerichtshof mit Urteil vom 15. Juli 2004 eine Vertragsverletzung durch Deutschland festgestellt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet und Deutschland aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nachzukommen.

Das 3. GenTG-ÄndG stellte die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 2001/18/EG sicher. Es enthält überwiegend Form- und Verfahrensvorschriften:

  • Inhalt der Antragsunterlagen (Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorlage eines Beobachtungsplans, Vorlage einer Zusammenfassung der Akte, Nachforderung von Unterlagen, Bezugnahme auf Unterlagen Dritter),
  • Regelung von Bearbeitungsfristen,
  • Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit über Überwachungsmaßnahmen.

Zur Umsetzung der Freisetzungsrichtline wurde außerdem eine Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung und der Gentechnik-Beteiligungsverordnung erlassen.

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