Navigation und Service

Nationales Stützungsprogramm für den Weinsektor

Das nationale Stützungsprogramm (NSP) ist ein Element der letzten Weinmarktreform aus dem Jahr 2009, die noch vor der Zusammenführung aller Agrarmarktordnungen in der einzigen gemeinsamen Marktordnung (eGMO) erfolgte. Das NSP soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Weinbaus in den nächsten Jahren weiter zu verbessern.

Die Gemeinsame Weinmarktordnung

Im Rahmen der Weinmarktreform im Jahr 2009 wurden den Mitgliedstaaten Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union zur Durchführung eines nationalen Stützungsprogramms zugewiesen, mit denen – zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren - bis zu 11 verschiedene Maßnahmen zugunsten des Weinsektors gefördert werden können. Jeder Mitgliedstaat hat für sein jeweiliges Stützungsprogramm eine individuelle Auswahl dieser Maßnahmen getroffen.

Das nationale Stützungsprogramm für Deutschland gliedert sich in einen Bundes- und einen Länderteil (Regionalteile) und enthält folgende Maßnahmen:

  • Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
  • Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
  • Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
  • Unterstützung für Ernteversicherungen
  • Unterstützung für Investitionen 

Die Unterstützung für die Verwendung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat wurde als Bundesmaßnahme ausschließlich für das Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 gewährt. Seither ist die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten noch die einzige Fördermaßnahme auf Bundesebene, die jedoch auch auf Landesebene durchgeführt wird. Die übrigen Stützungsmaßnahmen werden ausschließlich von den Bundesländern gefördert, wobei die Regionalteile Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Hessen folgende Maßnahmen enthalten: 

  • Absatzförderung auf Drittlandsmärkten,
  • Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen,
  • Unterstützung für Investitionen.

In Rheinland-Pfalz werden darüber hinaus die Aufwendungen für Ernteversicherungen gefördert. Die Programme von Sachsen und Sachsen-Anhalt enthalten die Stützungsmaßnahmen Umstrukturierung und Umstellung sowie Ernteversicherungen (Sachsen) beziehungsweise Unterstützung für Investitionen (Sachsen-Anhalt).

Im ersten Jahr der Durchführung des nationalen Stützungsprogramms (2009) standen Deutschland rund 23 Millionen Euro aus dem EU-Haushalt zur Verfügung. Das jährliche Mittelvolumen wird bis zum Jahr 2013 auf knapp 39 Millionen Euro ansteigen.

Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden im Verhältnis der jeweiligen Rebflächenanteile der am NSP teilnehmenden Länder auf diese verteilt. Änderungen des NSP können jährlich an 2 Terminen vorgenommen werden und sind der EU-Kommission zu notifizieren.

Die EU-Kommission hat einen Bericht vorgelegt, mit dem die im Rahmen des NSP angebotene Maßnahme der Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten evaluiert wird. Der Bericht steht zum Herunterladen zur Verfügung (siehe unten).

Verfahren auf Bundesebene für Beihilfen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Das Verfahren zur Gewährung von Beihilfen für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten auf Bundesebene wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) durchgeführt.

Interessenten können im Rahmen einer Ausschreibung, die von der BLE durchgeführt wird, einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe stellen. Dieser Antrag ist unter Verwendung des bei der BLE erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres (Ausschlussfrist) bei der BLE einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die BLE prüft innerhalb von vier Wochen ab Antragseingang, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft unter bestimmten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gestellt wurde.

Die Gewährung einer Beihilfe setzt den Abschluss eines Durchführungsvertrages zwischen der BLE und dem Antragsteller, dessen Maßnahme ausgewählt wurde, voraus.

Die Höhe der Beihilfe beträgt 50 Prozent der zur Durchführung der Stützungsmaßnahme aufgewendeten beihilfefähigen Kosten.

Nähere Einzelheiten können dem entsprechenden Merkblatt der BLE entnommen werden. Das Merkblatt kann über die Internetseite der BLE abgerufen werden.

Stützungsmaßnahmen der Länder

Die näheren Regelungen zum Verfahren für die Gewährung von Beihilfen für Stützungsmaßnahmen auf Landesebene treffen die Landwirtschaftsministerien der Länder in entsprechenden Verordnungen.

Diese Seite

Unternavigation aller Website-Bereiche