Kernelemente der europäischen Weinmarktreform
Die durch die EU-Agrarminister im Dezember 2007 beschlossene Reform der europäischen Weinmarktorganisation wird derzeit schrittweise umgesetzt.
Die Wettbewerbsfähigkeit bleibt erhalten, Quelle: DWI / Hartmann
Sie gilt grundsätzlich seit dem 1. August 2008. Die nationalen Stützungsprogramme und die Regelungen zur Rodung gelten seit dem 30. Juni 2008. Die Bestimmungen zu den önologischen Verfahren, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie die Kennzeichnung und Aufmachung sind seit dem 1. August 2009 anzuwenden. 2012 wird die Kommission einen Bericht vorlegen, der auf die Erfahrungen bei der Umsetzung der Reform bzw. ihre Auswirkungen eingeht.
Interventionsmaßnahmen
Wichtigster Punkt der Reform ist die Abschaffung der EU-Interventionsmaßnahmen (Destillation) in der jetzigen Form. Bislang sind pro Jahr 500 bis 800 Millionen Euro in die Intervention geflossen. Bis zum 31. Juli 2012 können die Mitgliedstaaten die Destillation nur noch national in sehr begrenztem Umfang nutzen (degressive Ausgestaltung mit Höchstgrenzen im Rahmen des nationalen Finanzrahmens).
Nationaler Finanzrahmen
Ein weiteres wesentliches Element der Reform ist die Umwidmung der frei werdenden Finanzmittel in den nationalen Finanzrahmen. Hier werden insbesondere Struktur verbessernde Maßnahmen gefördert, neben der Umstrukturierung im Weinbau insbesondere auch Fördermaßnahmen im Bereich Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absatzförderung. Die vorgesehene Überführung der Mittel in die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde von ursprünglich vorgesehenen 400 Millionen Euro in 2015 auf 150 Millionen Euro reduziert. Nähere Informationen zur konkreten Ausgestaltung des Finanzrahmens in Deutschland finden Sie im Beitrag "Nationales Stützungsprogramm".
Oenologische Verfahren
Die Saccharoseanreicherung bleibt erhalten. In Deutschland dürfen ausschließlich Weine, Landweine und Qualitätsweine angereichert werden. Bei Prädikatsweinen (Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein) ist jedwede Anreicherung verboten. Die Anreicherungsspannen wurden um 0,5 Volumenprozent auf 3,0 Volumenprozent Alkohol abgesenkt. Allerdings kann die Kommission in schlechten Jahren auf Antrag eines Mitgliedstaats die Anreicherungsspanne um 0,5 Volumenprozent Alkohol heraufsetzen. Zudem kann Deutschland in ungünstigen Jahren die Säuerung von Weinen zulassen.
Pflanzrechte
Das System der Pflanzrechte wird bis 31. Dezember 2015 verlängert, wobei die Mitgliedstaaten die Maßnahme auf freiwilliger Basis national bis 31. Dezember 2018 fortführen können.
Rodung
Im Rahmen des Rodungsprogramms wurden rund 175.000 ha über einen Zeitraum von drei Jahren (2009-2011) gerodet. Insgesamt standen Finanzmittel von rd. 1,1 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten konnten bestimmte Rebflächen aus Umweltgründen sowie Rebflächen in Steillagen von Rodungsmaßnahmen ausschließen. Für gerodete Flächen werden Betriebsprämien gewährt. Das Programm richtete sich insbesondere an Betriebe in südlichen Mitgliedsstaaten, die nach Wegfall der Interventionsmaßnahmen nicht mehr existenzfähig sind und aus der Erzeugung ausscheiden wollen.
Qualitätsweinsystem
Das deutsche Qualitätsweinsystem ("Qualität im Glase") kann fortbestehen und ist mit dem neuen, stärker auf die geografischen Herkunftsangaben ausgerichteten Qualitätssystem vereinbar. Die bestehende Vielfalt an Weinen (verschiedene Rebsorten, Qualitäts- und Geschmacksstufen) kann damit auch künftig sicher gestellt werden.
Bocksbeutel
Die Grundlage für die Anerkennung bestimmter Flaschenformen bleibt erhalten. Damit wird der Schutz des Bocksbeutels fortgeführt.
Edelsüße Weine
Edelsüße Weine können wie bisher ohne Genehmigung durch die Europäische Kommission erzeugt werden.
Fruchtwein
Die Möglichkeit der Herstellung von Fruchtweinen (insbesondere Apfelwein) bleibt erhalten.

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