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Öko-Landbaugesetz

Mit dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) werden in Deutschland bestimmte Vollzugsaufgaben im ökologischen Landbau gebündelt und die Effizienz der Durchführung der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau verbessert.

Das Öko-Landbaugesetz wurde am 15. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt verkündet und zuletzt durch neuen Wortlaut mit Wirkung zum 1. Januar 2009 an die neuen EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau angepasst.

Meldepflichten

Das Gesetz regelt, dass Kontrollstellen bei festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen im Sinne der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau stets verpflichtet sind, diese an die für das jeweilige Unternehmen zuständige Behörde zu melden. Dies betrifft auch die Fälle, in denen die beanstandeten Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der EU stammen. In Bezug auf die Informationspflicht in anderen Fällen von Unregelmäßigkeiten haben die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Überwachung der Kontrollstellen jeweils eigenständige Regelungen getroffen.

Jede Kontrollstelle muss ein Verzeichnis der in ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen führen und dieses im Internet den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und den Verbrauchern zugänglich machen.

Die Kontrollstellen haben nicht nur den zuständigen Behörden, sondern auch untereinander die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Aufgabenübertragung der Länder an die privaten Kontrollstellen

Die Landesregierungen können bestimmte Kontrollaufgaben an die im jeweiligen Land tätigen Kontrollstellen ganz oder teilweise übertragen.

Den Länderregierungen ist zudem die Möglichkeit gegeben, im Wege der Beleihung hoheitliche Aufgaben an die privaten Kontrollstellen zu übertragen.

Bündelung von Vollzugsaufgaben

Die folgenden Vollzugsaufgaben sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gebündelt:

  • Zulassung der in Deutschland tätigen privaten Kontrollstellen einschließlich Erteilung der Codenummer und Entzug der Zulassung,
  • Erteilung von Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Öko-Erzeugnissen und
  • vorläufige Zulassung der Verwendung nichtökologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs.

Kontrollpflicht in der Außer-Haus-Verpflegung

Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen, wie Gaststätten, Kantinen, Großküchen, unterliegen, wenn sie Öko-Produkte gewerbsmäßig in Verkehr bringen, den Kontroll- und Kennzeichnungsvorschriften der EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 30.000 Euro Geldbuße drohen bei Verstoß gegen die EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Dies gilt insbesondere für die missbräuchliche Bezugnahme auf den ökologischen Landbau in der Kennzeichnung und Werbung bei Öko-Erzeugnissen.

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