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Förderung einzelbetrieblicher Umweltberatung und Verbesserung der Weinbergsflurbereinigung

GAK - Rahmenplan 2011

Bei seinen Beschlüssen zum GAK - Rahmenplan im Januar und April 2011 hat der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) angekündigt, die EU-Beratungen zur GAP-Reform bei der Weiterentwicklung der GAK zu berücksichtigen.

Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) besteht aus den für die "Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) zuständigen Agrarministerinnen und -ministern des Bundes und der Länder. Sie haben im Januar 2011 ein Änderungspaket für den Rahmenplan 2011 der GAK beschlossen.

Das GAK-Förderangebot stellt einen inhaltlichen und finanziellen Kern der Länderprogramme zur Bindung der EU-Fördermittel für die Entwicklung des ländlichen Raums dar. Die Beschlüsse des PLANAK werden deshalb als Änderungen der Nationalen Rahmenregelung für die Entwicklung ländlicher Räume (NRR) zeitnah der EU-Kommission notifiziert und steht somit unter Vorbehalt, bis die Genehmigung durch die EU-Kommission erfolgt.

Die NRR besteht aus nahezu allen GAK-Maßnahmen und hat insbesondere zum Ziel, länderübergreifend die finanzielle Beteiligung der EU aus dem ELER-Fonds sicherzustellen. Soweit von den Ländern eine EU-Mitfinanzierung der geänderten GAK-Maßnahmen angestrebt wird, müssen die Länder sie in ihre ELER-Programme zur ländlichen Entwicklung einbauen. Nach Einreichung der Programmänderungsvorschläge bei der Europäischen Kommission können die Länder die geänderten Maßnahmen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission bereits anwenden.

Kernstücke des beschlossenen Änderungspakets sind die Förderung einzelbetrieblicher Beratungsmaßnahmen im Hinblick auf den Klimawandel, erneuerbare Energien, biologische Vielfalt, Wassermanagement und Begleitmaßnahmen im Milchsektor sowie die Erhöhung des Fördersatzes für die Weinbergsflurbereinigung. Ab 2011 beteiligt sich der Bund auch an einer neuen Agrarumweltmaßnahme, die den Verzicht auf den Umbruch bei der Grünlanderneuerung unterstützt. Außerdem gibt es bessere Konditionen bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen.

Mit der neuen Beratungsförderung sollen insbesondere Milcherzeuger unterstützt werden, die externen Sachverstand nutzen, um ihre Betriebe optimal auf die Zeit nach dem Ausstieg aus der Milchquote 2015 vorzubereiten. Der Bund wird sich zukünftig auch an  Beratungskosten beteiligen, wenn sich Landwirte mit der Erzeugung erneuerbarer Energien ein neues wirtschaftliches Standbein aufbauen oder die landwirtschaftliche Erzeugung umweltfreundlicher gestalten wollen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Landesregierungen diese neuen Förderangebote des GAK-Rahmenplans in ihre Landesprogramme übernehmen.

Neben Änderungen von Verweisen auf Rechtsgrundlagen, deren Bezeichnung sich inzwischen geändert hat oder die weggefallen sind, hat der PLANAK außerdem beschlossen:

Integrierte Ländliche Entwicklung

Der Fördersatz für die Weinbergsflurbereinigung wird von 55 Prozent auf 65 Prozent der Ausführungskosten angehoben.

Einzelbetriebliche Förderung

Die befristet angebotene Möglichkeit zur Gewährung von Bürgschaften des Bundes und der Länder bei der Förderung von Agrar- und Diversifizierungsinvestitionen wird im Rahmen der GAK bis zum 31.12.2013 fortgeführt.

Die Maßnahme "Förderung der einzelbetrieblichen Energieberatung" wird um das Spektrum der so genannten "Neuen Herausforderungen" des Gesundheitschecks der Gemeinsamen Agrarpolitik erweitert. Mit der "Förderung von einzelbetrieblichen Beratungsmaßnahmen in Bezug auf den Klimawandel, auf erneuerbare Energien, zur Wasserwirtschaft, zur biologischen Vielfalt sowie zu Maßnahmen zur Begleitung der Umstrukturierung des Milchsektors" können landwirtschaftliche Unternehmen – befristet bis zum 31.12.2013 – neben der wie bisher förderfähigen einzelbetrieblichen Energieeffizienzberatung nunmehr auch Beratungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, die auf eine oder mehrere der Prioritäten gemäß Artikel 16a der geänderten ELER-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums abzielen. Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Für den Landwirt ist die Inanspruchnahme von entsprechenden Beratungsangeboten nach wie vor freiwillig.
  • Die Beratungsmaßnahmen sind bestimmten vom GAK-Gesetz genannten Bereichen zugeordnet (zum Beispiel extensiven oder ökologischen Anbauverfahren, der mehrjährigen Stilllegung zu Umweltzwecken, umwelt- und tiergerechten Verfahren der Nutztierhaltung, der Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, der Einkommensdiversifizierung, der dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien, der Förderung von Agrar- oder Diversifizierungsinvestitionen).
  • Die Beratungsleistungen werden von öffentlichen oder von privaten fach- und sachkundigen Stellen erbracht, die von den Ländern anerkannt worden sind (Energieberatungen können auch von Stellen erbracht werden, die dafür von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zugelassen sind).
  • Der teilnehmende Betrieb ist bereit, seine betrieblichen Daten in anonymisierter Form den Bewilligungsbehörden und für eine überbetriebliche Auswertung zu Beratungszwecken zur Verfügung zu stellen.

Der Spielraum für die Beihilfenbemessung wurde so gewählt, so dass die Länder eine Anteilfinanzierung grundsätzlich in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Beratungsausgaben und bis zu einem Gesamtförderbetrag von 1.500 Euro jährlich gewähren können. Diese Obergrenzen dürfen nicht überschritten werden, wenn die Maßnahme in dem Entwicklungsprogramm des jeweiligen Landes nach den Bestimmungen des Artikels 24 der ELER-Verordnung (ELER-Code 114) von der EU mitfinanziert wird. In diesem Fall ist eine Beratung von Landwirten über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Cross-Compliance-Beratung) Bedingung. Dies erfolgt entweder – wie bisher – über die Förderung von Managementsystemen zur Verbesserung der Gesamtleistung der Betriebe (siehe Einzelbetriebliche Förderung, Teil C , Nummer 2.2.1) sowie – nunmehr neu eingeführt - über die Förderung der Beratung von Landwirten über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung (siehe Einzelbetriebliche Förderung, Teil D, Nummer 2.1) des GAK-Rahmenplans.

Eine Sonderregelung besteht bei Beratungsmaßnahmen mit besonderer Bedeutung für Natur-, Umwelt- oder Klimaschutz sowie für Erstberatungen, wenn sie rein national oder auf der Grundlage von Artikel 57 der ELER-Verordnung (ELER-Code 323) von der EU mitfinanziert werden. In diesen Fällen können die Länder bis zu einem Gesamtförderbetrag von 2.000 Euro jährlich bis zu 100 Prozent der förderfähigen Beratungsausgaben fördern.

Diese Sonderbestimmung wurde eingeführt, weil – im Unterschied beispielsweise zur Umstrukturierungsberatung von Milcherzeugern oder zur Energieeffizienzberatung ‑ die landwirtschaftliche Natur-, Umwelt- oder Klimaschutzberatung nicht auf einen ökonomischen Vorteil für das landwirtschaftliche Unternehmen abzielt. Bund und Länder gehen davon aus, dass solche Beratungen in der Regel nur in Anspruch genommen werden, wenn sie für das landwirtschaftliche Unternehmen zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung führen.

Den Ländern wird mit der Bestimmung die Möglichkeit der Prämienanhebung für diese relevanten Umweltbereiche eingeräumt. Hierbei ist von Bedeutung, dass bei Inanspruchnahme der 100prozentigen-Obergrenze in der Landesrichtlinie der Betrag, der den zu 80 Prozent fehlenden 20 Prozent der Beratungskosten entspricht, allein aus dem Landeshaushalt beizusteuern ist. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der GAK nur an den nationalen Ausgaben, die 80 Prozent der Beratungskosten nicht übersteigen.

Bei diesen Beratungsangeboten geht es in erster Linie darum, Landwirten Wege aufzuzeigen, wie sie beispielsweise die Artenvielfalt auf ihrer Betriebsfläche oder die Ökosystemleistung ihrer Betriebe insgesamt verbessern können. Solche Beratungsangebote können sich auch auf Fragestellungen beziehen, wie sich bestimmte Agrarumweltmaßnahmen ökologisch und betrieblich optimal umsetzen lassen oder mit welchen Anpassungsstrategien einem regional veränderten Mikroklima begegnet werden kann. Förderfähig sind in diesem Rahmen insbesondere Beratungen, die auf den jeweiligen Betrieb bezogen geeignete Maßnahmen herausfiltern und dem Landwirt deren ökonomische Auswirkungen aufzeigen. Landwirte sollen damit Entscheidungshilfen in den Bereichen Natur-, Umwelt- oder Klimaschutz gewährt werden. Es wird ein Beitrag zur Optimierung der betrieblichen Inanspruchnahme bestehender Förderprogramme (z. B. Agrarumwelt- oder Agrarinvestitionsförderung) erbracht.

Marktstrukturverbesserung

Neben einer Reihe von redaktionellen Anpassungen wird eine Regelung eingefügt, die gemäß der so genannten Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 in Beihilferegelungen aufzunehmen ist. Danach sind Zuwendungsempfänger von Einzelbeihilfen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (Agrarumweltförderung der GAK)

Durch die Aufnahme einer neuen Agrarumweltmaßnahme für intensiv wirtschaftende Milcherzeuger können diese künftig jährlich mit bis zu 45 Euro je Hektar Dauergrünland gefördert werden, wenn sie sich für fünf Jahre verpflichten, bei der Erneuerung des Dauergrünlandes auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung und die Anwendung von Totalherbiziden zu verzichten.

Bessere Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen

Auch die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen wird verbessert: Über die bestehende Förderung des Einsatzes von Rückpferden (Fünf Euro je Kubikmeter Holz) hinaus können auf sensiblen Waldstandorten künftig andere umweltverträgliche Holzernteverfahren gefördert werden, z.B. die Holzernte mit Hilfe von Seilkrananlagen mit bis zu 25 Euro je Kubikmeter.

Die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes wird künftig auch bei den forstwirtschaftlichen Vereinigungen gefördert (bisher nur bei Forstbetriebsgemeinschaften). Kosten der Geschäftsführung sind künftig auch bei einer wesentlichen Erweiterung eines anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses förderfähig. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Fläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent oder 300 Hektar. Das sogenannte Kombinationsmodell (Zuschuss zu den Geschäftsführungskosten und Mobilisierungsprämie) ist bis 2013 befristet.

In der GAK unterstützt werden Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder (Waldkalkung) künftig auch im Kleinprivatwald. Das entsprechende 2010 ausgelaufene Modellvorhaben, mit dem die Waldkalkung auf den meistens kleinparzellierten Flächen zu 100 Prozent gefördert wurde, ist somit in die Regelförderung der GAK überführt worden.

Überprüfung der GAK – Maßnahmen und Beschluss zu den Perspektiven von nachwachsenden Rohstoffen

Neben dem Beschluss über die Änderungen in den Förderungsgrundsätzen des Rahmenplans 2011 hat der PLANAK zwei weitere Beschlüsse gefasst, wonach

  • zum einen Gegenstand, Verfahren und Zeithorizonte einer Überprüfung der Maßnahmen des GAK-Rahmenplans festgelegt und
  • in einem Bericht an den PLANAK außerdem unter anderem Perspektiven der Gewinnung von nachwachsenden Rohstoffen auf landwirtschaftlichen Flächen aufgezeigt werden sollen.

So wurde die Fachebene beauftragt, eine Überprüfung der Maßnahmen des GAK-Rahmenplanes im Lichte der Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 vorzunehmen. Dabei soll die grundsätzliche Ausrichtung auf Agrarstruktur und Küstenschutz erhalten bleiben. Auf Initiative des BMELV hatten die Agrarminister der Länder dies bereits auf ihrer Zusammenkunft am 8. Oktober 2010 in Lübeck angeregt. Vorgesehen ist nunmehr, dass die Ergebnisse der Überprüfung Gegenstand der Beschlussfassungen über die GAK-Rahmenpläne 2012, 2013 und 2014 werden. Aufgrund des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs für die Aufstellung der Entwicklungsprogramme der Länder für die Entwicklung des ländlichen Raums vor Beginn der kommenden EU-Förderperiode 2014 bis 2020 soll die Überprüfung der GAK-Maßnahmen bereits Ende 2012 abgeschlossen sein.

Mit dem Beschluss zu den Perspektiven von nachwachsenden Rohstoffen hat der PLANAK einen Vorschlag von Bundesministerin Aigner, der Vorsitzenden des PLANAK, aufgegriffen. Danach soll die Fachebene rechtzeitig vor der Beschlussfassung über die Änderungen für den Rahmenplan 2012, also voraussichtlich im Herbst 2011, einen Bericht über die Wirtschaftlichkeit und die Perspektiven der Nutzung und Förderung der Gewinnung von nachwachsenden Rohstoffen auf landwirtschaftlichen Flächen (u.a. Kurzumtriebsplantagen) vorlegen. Neben der betriebswirtschaftlichen Betrachtung sollen darin insbesondere auch Fragen der Flächenkonkurrenz mit anderen Produktionsrichtungen und Fragen der Klimaschutzwirkung bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Prüfung sollen in die Überprüfung der Maßnahmen des GAK-Rahmenplanes einfließen.

Nach der endgültigen Beschlussfassung über den gesamten GAK-Rahmenplan 2011 können die Förderungsgrundsätze des GAK-Rahmenplans 2011 hier herunter geladen werden:

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