Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen und zur Funktionsweise der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur & Küstenschutz
Verfassungsziel ist es, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland herzustellen. Große Unterschiede in der Förderung der Agrarstruktur der Bundesländer ständen dem Ziel entgegen, deswegen wird die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern betrachtet.
- 1. Rechtsgrundlagen
- 2. Verfahren zur Aufstellung des jährlichen Rahmenplans
- 3. Einbindung in die EU-Förderpolitik und EG-rechtliches Genehmigungsverfahren
1. Rechtsgrundlagen
In der Bundesrepublik Deutschland als Bundesstaat sind die Verteilung der Aufgaben auf Bund und Länder sowie die finanziellen Zuständigkeiten in der Verfassung, dem Grundgesetz (GG), geregelt.
Artikel 83 des GG bestimmt, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit für die Durchführung der staatlichen Aufgaben, außer in eigens geregelten Bereichen, bei den Ländern liegt.
Artikel 104a des GG bestimmt, dass Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Das bedeutet, dass soweit die Länder für die Durchführung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, diese auch die Finanzierungslast zu tragen haben. Dafür steht den Ländern ein bestimmter Teil des Steueraufkommens zu.
Für die Agrarstrukturpolitik sind die Länder zuständig; damit haben die Länder auch deren Finanzierung allein zu tragen. Da bundesgesetzliche Vorgaben für die Agrarstrukturförderung nicht vorhanden sind, die Länder unterschiedlich wohlhabend sind und auch agrarpolitisch unterschiedliche Vorstellungen haben, würde dieses System in Deutschland zu großen Unterschieden in der Förderung der Agrarstruktur führen. Dies würde dem Verfassungsziel, die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland herzustellen, widersprechen.
Deshalb hat der Verfassungsgeber festgestellt, dass die Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Aufgaben sind, die für die Gesamtheit des Staates bedeutsam sind und für die eine Mitwirkung des Bundes erforderlich ist. Mit der Einfügung von Artikel 91a in das Grundgesetz wurde die "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" 1969 zu einer Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern erhoben. In den Bund-Länder-Beratungen über eine Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismuskommission I) wurde die Fortführung dieser Gemeinschaftsaufgabe bestätigt; die rechtliche Umsetzung der Ergebnisse erfolgte im Jahr 2006.
Das Grundgesetz legt fest, dass die Gemeinschaftsaufgaben und Einzelheiten der Koordinierung durch ein Bundesgesetz näher bestimmt werden. Es bestimmt außerdem, dass der Bund mindestens die Hälfte der Ausgaben in jedem Land trägt und die Beteiligung des Bundes einheitlich festzusetzen ist.
Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz) wurde 1969 erlassen und ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage wird die Gemeinschaftsaufgabe seit 1973 durchgeführt.
Das GAK-Gesetz regelt in Paragraf 1, welche Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen werden:
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
- rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
- markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung,
- Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
- sonstige Maßnahmen, die unterbesonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind,
- Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums nach dem Flurbereinigungsgesetz,
- Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz,
- Wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur,
- Küstenschutzmaßnahmen.
Auch Vorplanungen sind Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.
Paragraf 2 des GAK-Gesetzes beschreibt das Ziel der Gemeinschaftsaufgabe. Danach dient die Gemeinschaftsaufgabe dazu, eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Der Küstenschutz soll verbessert werden.
Ziele und Anforderungen der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes sind zu beachten.
Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden.
Paragraf 3 regelt die Förderungsarten. Die Förderung kann erfolgen durch die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Zinszuschüssen und Bürgschaften.
Paragraf 4 legt fest, dass ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt wird. Dieser Rahmenplan gilt für den Zeitraum der vierjährigen Finanzplanung, wird jedes Jahr sachlich geprüft, der Entwicklung angepasst und fortgeführt.
Paragraf 5 beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Rahmenplans. Danach enthält der Rahmenplan
- die jeweils durchzuführenden Maßnahmen,
- die zugrunde liegenden Zielvorstellungen,
- die bereitzustellenden Finanzmittel,
- die Förderungsgrundsätze; in diesen werden der jeweilige Förderzweck, die Fördervoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt.
Nach Paragraf 6 bilden die Bundesregierung und die Länder einen Planungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Vorsitzender, der Bundesfinanzminister und ein Minister jedes Landes an. Die Stimmenzahl des Bundes im Planungsausschuss entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme, das heißt der Bund verfügt über 16 Stimmen und die Länder insgesamt über ebenfalls 16 Stimmen.
Der Planungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Länder. Für einen Beschluss sind die 16 Stimmen des Bundes und mindestens neun Stimmen der Länder insgesamt, also 25 von 32 Stimmen erforderlich.
Paragraf 7 und 8 regeln die Verfahren zur Anmeldung und nach Beschluss des Rahmenplans.
Paragraf 9 legt fest, dass die Durchführung des Rahmenplans Aufgabe der Länder ist.
Paragraf 10 legt fest, dass der Bund den Ländern 60 Prozent der Ausgaben erstattet. Im Falle des Küstenschutzes beträgt der Erstattungssatz 70 Prozent (an Maßnahmen, die aus Mitteln der fakultativen Modulation von EU-Direktzahlungen finanziert werden, beteiligt sich der Bund mit 80 Prozent).
Paragraf 11 regelt die Rückzahlung und Verzinsung von Bundesmitteln für den Fall, dass von den Beihilfeempfängern die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden.
2. Verfahren zur Aufstellung des jährlichen Rahmenplans
Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) trifft sich jährlich, um über den Rahmenplan zu beschließen. Er beschließt auf der Grundlage von Vorschlägen, die Bund und Länder für die Anpassung der Förderungsgrundsätze des Rahmenplans gemacht haben. Außerdem beschließt er über die Verteilung der verfügbaren Bundesmittel auf die Länder.
Der Planungsausschuss tagt auf Ministerebene und wird von einem Unterausschuss vorbereitet, in dem die Staatssekretäre und Amtschefs von Bund und Ländern vertreten sind. Im Vorfeld treffen sich die für die einzelnen Förderbereiche zuständigen Fachreferenten sowie übergreifend die Haushalts- und Koordinierungsreferenten von Bund und Ländern, um die Sitzung des Planungsausschusses vorzubereiten.
In diesen Sitzungen wird versucht, Einvernehmen über die Vorschläge zur Änderung der Förderungsgrundsätze zu erreichen und offene Punkte für die Ministerebene zu definieren. Die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder erfolgt auf Basis eines seit dem Jahr 2000 geltenden Schlüssels, auf den sich der Planungsausschuss verständigt hat. Der Länderschlüssel stellt einen politisch ausgehandelten Verteilungsschlüssel dar, bei dem die unterschiedlichen agrarstrukturellen Verhältnisse ebenso wie die historischen Entwicklungen (z.B. die Wiedervereinigung Deutschlands) berücksichtigt wurden..
Im Anschluss daran begründen die Länder, wie sie die Mittel auf die verschiedenen Maßnahmen aufteilen wollen. Hierüber beschließt der Planungsausschuss in einem getrennten, schriftlichen Verfahren. Auf der Grundlage dieses Beschlusses weist der Bund den Ländern die Mittel zur Durchführung des Rahmenplans zu. Die Länder werden mit diesem Schritt ermächtigt, bei der Bundeskasse die Geldmittel abzurufen, die sie für fällige Zahlungen jeweils benötigen. D.h. die Länder dürfen Geld nur abrufen, wenn unmittelbar Zahlungen getätigt werden.
Die Förderungsgrundsätze des Rahmenplans stecken den inhaltlichen Rahmen für die Mitfinanzierung des Bundes ab und betreffen insoweit nur das Verhältnis zwischen Bund und Ländern. Soweit die Länder eine Maßnahme anbieten wollen, werden zur Umsetzung in die Förderpraxis die Förderungsgrundsätze durch Förderrichtlinien der Länder konkretisiert. Dazu gehört zumindest, dass die Förderungsgrundsätze um Verwaltungs- und Verfahrensbestimmungen ergänzt werden.
Meist werden die durch die Förderungsgrundsätze abgesteckten Fördermöglichkeiten von den Ländern entsprechend der jeweiligen Förderprioritäten ergänzt oder eingeschränkt. Ergänzungen der Fördermöglichkeiten sind zulässig, werden jedoch nicht vom Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe mitfinanziert. Einschränkungen der Fördermöglichkeiten haben im Regelfall keinen Einfluss auf die Mitfinanzierung durch den Bund. Einschränkungen der Fördervoraussetzungen sind jedoch nicht zulässig.
3. Einbindung in die EU-Förderpolitik und EG-rechtliches Genehmigungsverfahren
Der GAK-Rahmenplan stellt das zentrale nationale agrarstrukturpolitische Instrument für die Umsetzung der EU-Agrarstrukturpolitik dar. Diese wurde bereits mit der Agenda 2000 zur Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums als zweiter Säule der gemeinsamen Agrarpolitik ausgebaut. Für die EU-Förderperiode 2007 bis 2013 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ein neuer rechtlicher Rahmen geschaffen. Dieser sieht einen dreistufigen Programmierungsansatz vor:
- Der Rat erlässt auf der Grundlage der politischen Prioritäten der Gemeinschaft strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums.
- Die Mitgliedstaaten legen einen Nationalen Strategieplan vor, in dem Prioritäten angegebenen sind und der die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft berücksichtigt.
- Die Umsetzung der Strategie für die ländliche Entwicklung erfolgt über Entwicklungsprogramme mit einem Bündel von Maßnahmen.
Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung mit gemeinsamen Bestandteilen der Programme zur Genehmigung vorlegen.
Gemäß dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland wird die Förderung der ländlichen Entwicklung über Entwicklungsprogramme der deutschen Bundesländer umgesetzt.
Die Maßnahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) bilden einen inhaltlichen Kern dieser Länderprogramme. Sie sind damit gemeinsame Bestandteile der Länderprogramme und werden als Nationale Rahmenregelung (NRR) zur Genehmigung vorgelegt. Dabei stellt die NRR lediglich eine Aufbereitung der vom PLANAK beschlossenen Maßnahmen des GAK-Rahmenplans nach den EG-rechtlichen Vorgaben der ELER-Verordnung und -Durchführungsverordnung (DVO) dar.
Sie enthält damit gemeinsame Angaben für zentrale Maßnahmen zur Umsetzung der ELER-Förderung in Deutschland. Soweit diese Maßnahmen in die regionalen Entwicklungsprogramme eingebunden werden, enthalten die Programme nur die ergänzenden Angaben, um gemeinsam die EG-rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Aufgrund der Beschreibung der Maßnahmen in der NRR kann deren Vereinbarkeit mit den EG-rechtlichen Bestimmungen (insbesondere der ELER-VO sowie der ELER-DVO) geprüft und mit einer Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission bestätigt werden.
Durch die Vorlage der Nationalen Rahmenregelung wird die Programmgenehmigung vereinfacht, wenn in den Programmen auf die Maßnahmen der Rahmenregelung Bezug genommen wird. Für die Umsetzung der GAK-Maßnahmen durch die Länder ist die der Genehmigung durch die Europäische Kommission zugrunde liegende Fassung der Nationalen Rahmenregelung maßgebend. Anpassungen und Einschränkungen der GAK-Förderbestimmungen durch die Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission sind somit von den Ländern bei der Durchführung der Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Eine förmliche Anpassung der Förderungsgrundsätze des GAK-Rahmenplans erfolgt dann für das jeweilige Folgejahr.
Deshalb steht der Beschluss des PLANAK über den Rahmenplan unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Neben der ELER-Genehmigung als NRR unterliegen die GAK-Förderungsgrundsätze den Regeln des EG-Beihilferechts. Die formalen Voraussetzungen und Verfahren dafür ergeben sich aus den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
- Für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 auf "De-minimis"-Beihilfen ist kein gesondertes Verfahren gegenüber der Europäischen Kommission erforderlich (dies gilt im Übrigen auch für die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 auf "De-minimis"-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor, die im Rahmen der GAK jedoch nicht zur Anwendung kommt).
- Für die Anwendung der sog. Freistellungsverordnungen (EG) Nummern 70/2001 (staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen - KMU - einschließlich Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gem. Anhang I des EG-Vertrages) und 1857/2006 (staatliche Beihilfe an in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige KMU) sind die formalen und materiellen Vorgaben bereits bei der Ausgestaltung der Förderung zu beachten. Gegenüber der Europäischen Kommission wird nur noch eine Kurzbeschreibung angezeigt, die von ihr unter einer Registriernummer veröffentlicht wird. Die korrekte Anwendung der beihilferechtlichen Bestimmungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Beihilfegebers, da diese Veröffentlichung keine Stellungnahme der Europäischen Kommission zur Übereinstimmung der Beihilferegelung mit den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Freistellung darstellt..
- Für Beihilfemaßnahmen, die nicht unter Anwendung der in a) und b) beschriebenen Möglichkeiten umgesetzt werden können, kann eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission mit den Meldebögen nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 unter Berufung auf die "Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013" (2006/C 319/01) beantragt werden. Voraussetzung für die Umsetzung der Maßnahme ist dann die Vorlage der Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission. Soweit einzelne Förderbestimmungen nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechen, erfolgt im Prüfverfahren die Abstimmung von Anpassungen und Einschränkungen, die in der Genehmigungsentscheidung festgehalten werden und bei der Umsetzung der Förderung durch die Länder zu beachten sind. Auch hierzu erfolgt eine förmliche Anpassung der Förderungsgrundsätze des GAK-Rahmenplans dann für das jeweilige Folgejahr.
Anlage 2
| Land | Prozent |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 9,786 |
| Bayern | 18,403 |
| Berlin | 0,090 |
| Brandenburg | 8,461 |
| Bremen | 0,305 |
| Hamburg | 1,063 |
| Hessen | 4,514 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 7,746 |
| Niedersachsen | 14,420 |
| Nordrhein-Westfalen | 6,572 |
| Rheinland-Pfalz | 5,258 |
| Saarland | 0,664 |
| Sachsen | 5,604 |
| Sachsen-Anhalt | 5,795 |
| Schleswig-Holstein | 6,015 |
| Thüringen | 5,304 |

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