Zulassungsverfahren für Saisonarbeitskräfte seit Januar 2012
Seit dem 1. Januar 2012 benötigen auch Saisonarbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien keine Arbeitserlaubnis mehr. Bisher galt die Regelung nur für Polen und die übrigen EU-8 Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
Eine Sozialversicherung für Förster, Landwirte und Gärtner ab dem 1.1.2013, Quelle: aid / Peter Meyer
Bereits seit 1. Mai 2011 erhalten Staatsangehörige der EU-8 Mitgliedstaaten Polen, Estland, Lettland, Litauen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn umfassenden Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Ab 2012 nimmt Deutschland für Bulgarien und Rumänien die 3. Phase der Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch. Zugleich sind aber Erleichterungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Kraft getreten.
Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Arbeitnehmerentsendung
Die Bundesregierung hat entschieden, die im EU-Beitrittsvertrag mit Bulgarien und Rumänien enthaltenen Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Arbeitnehmerentsendung in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration für weitere zwei Jahre in Anspruch zu nehmen. Deutschland nimmt damit die am 1. Januar 2012 begonnene dritte und letzte Phase des im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangszeitraumes in Anspruch und kann somit bis zum 31. Dezember 2013 den Arbeitsmarktzugang von bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen steuern.
Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht für Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien
Mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften ist für die Beschäftigung bulgarischer und rumänischer Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr erforderlich.
Die Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht für rumänische und bulgarische Saisonarbeitskräfte bringt insbesondere den landwirtschaftlichen Betrieben weitere Verfahrenserleichterungen, weil die bisherige Vermittlung über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Ebenso entfällt die von der Bundesagentur für Arbeit erhobene Vermittlungsgebühr von 60 Euro pro Person. Das Zulassungsverfahren über die ZAV gilt damit nur noch für Saisonarbeitskräfte aus Kroatien. Für diese wurde ein jährliches Kontingent von 8.000 Saisonarbeitskräften festgelegt, die ohne individuelle Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender zugelassen werden können.
Weiterhin bestehen bleibt allerdings die Höchstbeschäftigungsdauer von längstens sechs Monaten im Kalenderjahr je Saisonarbeitskraft. Bezogen auf den Betrieb ist der gesamte Zeitraum für die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.

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