Sozialversicherungspflicht ausländischer Saisonarbeitskräfte
Welchem Recht unterliegen osteuropäische Saisonarbeitskräfte während ihrer Tätigkeit und wie werden Sozialversicherungsbeiträge in den entsprechenden Mitgliedstaat abgeführt?
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Beim Thema Saisonarbeitnehmer geht es neben dem Zulassungsverfahren um die Frage, welchem Recht die osteuropäischen Saisonarbeitskräfte während ihrer vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland unterliegen und wie die Sozialversicherungsbeiträge in die entsprechenden Mitgliedstaaten abgeführt werden.
Ob die Saisonarbeitnehmer dem Recht ihres Wohnlandes oder dem deutschen Recht unterliegen, richtet sich seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien am 1. Januar 2007 nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Sind die Saisonarbeitskräfte in ihrem Wohnstaat als Arbeitnehmer beschäftigt und üben daneben eine Saisonarbeit in Deutschland aus, unterliegen sie auch für die in Deutschland ausgeübte Saisonarbeit grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes.
Welche Regelungen gelten für selbständig Erwerbstätige, die in Deutschland vorübergehend eine Saisontätigkeit aufnehmen?
Bis zum 30. April 2010 galt nach Artikel 14a) Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1408/71, dass der zum Beispiel in Polen selbständig Erwerbstätige, unabhängig von der Art der ausgeübten selbständigen Tätigkeit, grundsätzlich den polnischen Rechtsvorschriften unterlag, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 12 Monate nicht überschritt. Zum 1. Mai 2010 ist eine Änderung der sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der selbständig Erwerbstätigen, die in Deutschland vorübergehend eine Saisontätigkeit aufnehmen, eingetreten.
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet. Das heißt, dass z. B. der polnische selbständig Erwerbstätige nur dann weiterhin den Rechtsvorschriften des polnischen Rechts unterliegt, wenn er als Saisonarbeitskraft in Deutschland eine ähnliche Tätigkeit ausübt.
Unter ähnlicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die im gleichen Sektor/Bereich ausgeübt wird. Als gleicher Sektor ist beispielsweise die Landwirtschaft anzusehen. Forstwirtschaft und Landwirtschaft sind hingegen grundsätzlich verschiedene Sektoren. Dies verdeutlichen die folgenden Beispiele.
Beispiele:
- Ein selbständiger polnischer Landwirt hat in Polen einen landwirtschaftlichen Betrieb ausschließlich mit Viehzucht. Für drei Monate ist er in Deutschland vorübergehend als Saisonarbeitskraft bei der Obsternte tätig. Da beide Tätigkeiten der Landwirtschaft zuzuordnen sind, ist die Saisonbeschäftigung in Deutschland eine ähnliche Tätigkeit. Der polnische Landwirt unterliegt während der Saisonbeschäftigung auch weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit.
- Ein selbständiger polnischer Landwirt ist in Polen ausschließlich in der Forstwirtschaft tätig. Für drei Monate hilft er in Deutschland vorübergehend als Saisonarbeitskraft bei der Obsternte aus. Da die Saisonbeschäftigung keine ähnliche Tätigkeit ist, würde der polnische Landwirt während der Saisonbeschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen.
Der deutsche Arbeitgeber ist wie bisher verpflichtet, die Saisonarbeitskraft bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS anzumelden und Beiträge zur polnischen Sozialversicherung abzuführen.
Mit der Anwendung der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum 1. Mai 2010 wurden die bisherigen Entsendebescheinigungen E 101 durch die neuen Bescheinigungen A1, die unter der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgestellt werden, abgelöst.

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