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Fischereiabkommen mit Ländern außerhalb der EU

Die EU schließt zwei Arten von Fischereiabkommen mit Ländern außerhalb der EU ab.

In den "nördlichen Fischereiabkommen" geht es um die gemeinsame Bewirtschaftung von Beständen und den Austausch von Fangquoten. Eine Ausnahme bildet hier Grönland, das auch finanzielle Gegenleistungen für den Zugang zu seinen Gewässern erhält. In den "südlichen" Fischerei-Partnerschaftsabkommen leistet die EU finanzielle und technische Unterstützung und erhält dafür Fangrechte in den Hoheitsgebieten der Partnerstaaten.

Nördliche Fischereiabkommen

Der EU-Fischfang in der Nordsee und im Nordostatlantik steht in enger Beziehung mit den Fischereiaktivitäten der Nachbarn Norwegen, Island und Färöer-Inseln. Da viele der Bestände über Grenzen hinweg gemeinsam befischt werden, liegt es im Interesse aller Parteien, ihre Fischereien zu koordinieren und bestimmte Bestände gemeinsam zu bewirtschaften. Durch die gemeinsame Festlegung der maximalen Fangmengen und die Vereinbarung spezieller Bewirtschaftungs- und Kontrollregeln wird gewährleistet, dass die Bestände nicht übernutzt werden. Durch den Austausch von Fangquoten und den Zugang zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Partner wird erreicht, dass die Fangflotten ihr Fangergebnis optimieren können.

Die Ergebnisse der jährlichen Vereinbarungen werden in das EU-Recht, z.B. die Verordnung über die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quotenverordnung übernommen.

Diese Abkommen sind für einen Großteil der EU-Flotte, auch für die deutsche Flotte, äußerst wichtig. Dies trifft vor allem auf das Abkommen mit Norwegen zu, das Quoten im Wert von mehr als zwei Milliarden Euro umfasst.

Partnerschaftliche Fischereiabkommen (PFA)

Die EU hat mit zahlreichen Ländern außerhalb der EU (Drittländer) Fischereiabkommen geschlossen. Durch die Abkommen erhalten diese Länder finanzielle und technische Hilfe zur nachhaltigen Entwicklung ihrer Fischereiwirtschaft als Ausgleich dafür, dass sie EU-Schiffen Fangrechte in ihren Hoheitsgewässern gewähren. Die EU-Flotte darf dann Fische aus Beständen fangen, die als ungefährdet gelten und von der eigenen Flotte des Landes nur unvollständig genutzt werden.

Für die deutsche Flotte sind hier die Abkommen mit Grönland sowie mit Mauretanien und Marokko von besonderer Bedeutung.

Die Thunfischabkommen erlauben es Fischereifahrzeugen aus der EU, wandernde Thunfischbestände entlang der afrikanischen Küsten und im Indischen Ozean zu nutzen. Deutsche Fangschiffe sind in diesen Fischereien nicht aktiv.

Partnerschaftliche Fischereiabkommen sind so genannte ausschließliche Abkommen. Das bedeutet, dass kein EU-Schiff aufgrund von privaten Verträgen außerhalb des EU-Abkommens und der dort vereinbarten Fangmengen mit dem betreffenden Partnerstaat fischen darf. Der Inhalt der EU-Abkommen wird stets uneingeschränkt veröffentlicht.

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