Stevia rebaudiana Bertoni
Stevia rebaudiana Bertoni ist vor allem wegen der Verwendung der süß schmeckenden Inhaltsstoffe der Pflanze – der Steviolglycoside – interessant. Im Unterschied zur Pflanze, Teilen der Pflanze oder Erzeugnissen aus der Pflanze sind die isolierten Steviolglycoside als Lebensmittelzusatzstoffe (Süßungsmittel) zugelassen.
Stevia rebaudiana, Quelle: Tjall, fotolia.com
Die Pflanze Stevia rebaudiana Bertoni, Blätter und andere Teile dieser Pflanze sowie Erzeugnisse daraus werden in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittel bzw. neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eingestuft. Stevia rebaudiana ist vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 15. Mai 1997 in der EU noch nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet worden. Neuartige Lebensmittel dürfen nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in der EU nur in den Verkehr gebracht werden, wenn nach einer gesundheitlichen Bewertung des Lebensmittels eine entsprechende Zulassung erteilt wurde. Letzteres ist bisher noch nicht erfolgt.
Im Jahre 1997 wurde bei der zuständigen belgischen Behörde bereits ein Antrag auf Zulassung dieser Pflanze und ihrer getrockneten Blätter als neuartige Lebensmittel/neuartige Lebensmittelzutaten gestellt. Die Zulassung wurde aus Gründen der Lebensmittelsicherheit jedoch mit Entscheidung 2000/196/EG der Europäischen Kommission vom 22. Februar 2000 verwehrt
Die Ablehnung der Zulassung basiert auf einer entsprechenden Stellungnahme des ehemaligen Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) der Europäischen Kommission, wonach die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Stevia rebaudiana Bertoni und pflanzlichen Erzeugnissen daraus bewerten zu können.
Es steht jedoch potentiellen Antragstellern jederzeit frei, einen erneuten Antrag auf Zulassung von Stevia rebaudiana Bertoni als neuartiges Lebensmittel einzureichen. Dies ist vor einiger Zeit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), der in Deutschland zuständigen Erstprüfbehörde für neuartige Lebensmittel, zwar erfolgt. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Stevia rebaudiana Bertoni konnte jedoch nicht belegt werden. Auf Bitte des Antragstellers ruht das Verfahren. Weitergehende Informationen zur Antragstellung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind auf der Website des BVL zu finden (www.bvl.bund.de).
Steviolglycoside (E 960)
Lebensmittelzusatzstoffe unterliegen gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften ebenfalls dem Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Sie dürfen in der EU nur nach erfolgter gesundheitlicher Bewertung und entsprechender Zulassung verwendet werden. Bereits im Jahre 1999 hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) eine gesundheitliche Bewertung von Stevioside, der Hauptkomponente der süß schmeckenden Inhaltsstoffe von Stevia rebaudiana Bertoni, durchgeführt. Der Ausschuss konnte auf Grundlage der damals verfügbaren Daten aber keine abschließende Stellungnahme in Bezug auf die Sicherheit abgeben.
Steviolglycoside als Süßungsmittel zugelassen
In der Zwischenzeit wurden weitere Daten zur Sicherheit süß schmeckender Stevia-Inhaltsstoffe, die als Lebensmittelzusatzstoff (Süßungsmittel) Verwendung finden sollen, vorgelegt und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet. Die betreffende EFSA-Stellungnahme wurde am 14. April 2010 veröffentlicht.
Auf Basis dieser Stellungnahme hat die Europäische Kommission eine Verordnung zur Zulassung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel erarbeitet, die nach Beratung mit den Mitgliedstaaten und nach Kontrolle durch den Rat und das Europäische Parlament am 11. November 2011 angenommen wurde.
Aufgrund dieser Verordnung und unter Beachtung der darin festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Steviolglycoside seit dem 2. Dezember 2011 als Süßungsmittel bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. Damit stehen Steviolglycoside alternativ zu anderen bereits zugelassenen Süßungsmitteln für die Verwendung bei der Herstellung einer Reihe von Lebensmitteln zur Verfügung.
Die Festlegung von Verwendungsbedingungen für Steviolglycoside war erforderlich, um sicherzustellen, dass der für diese Zusatzstoffe von der EFSA festgelegte ADI-Wert (acceptable daily intake; akzeptable tägliche Aufnahmemenge) nicht überschritten wird. Bei der Zulassung der Steviolgycoside wurde insofern ebenso verfahren wie bei andern Süßungsmitteln oder Lebensmittelzusatzstoffen allgemein.
Den Steviolgycosiden wurde bei der Zulassung die E-Nummer 960 zugewiesen. Diese Nummer kann nach den einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen bei der Kennzeichnung verwendet werden. Die Zulassung der Steviolglycoside erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011.
Stand: 30. April 2013

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