Bubble Tea: Warnhinweise erforderlich, Quelle: StefanieB - Fotolia.com
Bubble Tea
"Bubble Tea" stammt aus dem asiatischen Raum und wird seit einiger Zeit auch in Deutschland angeboten. Es handelt sich dabei um Getränke auf der Basis von gesüßtem grünem, schwarzem oder weißem Tee, die mit Fruchtsirup, gegebenenfalls auch Milch oder Joghurt, versetzt werden.
Die Besonderheit von Bubble Tea sind die zugesetzten farbigen Kügelchen aus Speisestärke (z.B. aus Tapioka) oder Algenstärke, oft mit einer flüssigen zucker- oder honighaltigen Füllung. Diese Kügelchen werden mit einem Trinkhalm aufgesaugt. Abgegeben werden die Getränke in erster Linie als so genannte "lose" Ware in der Gastronomie, zum Beispiel in so genannten Bubble Tea Bars.
Gefahr des Verschluckens
Die in Bubble Tea enthaltenen gelartigen Kügelchen haben u. a. bei Kinder- und Jugendärzten Besorgnis hervorgerufen, da kleine Kinder sich leicht an diesen Zutaten verschlucken können. Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat sich das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ebenfalls mit dieser Thematik befasst.
Warnhinweise erforderlich
Kleine Kinder haben ein besonders hohes Risiko für Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Verschlucken. Die Gefahr des Verschluckens kann durch das Ansaugen der Kügelchen mit einem Trinkhalm noch verstärkt werden. Daher sind entsprechende Warnhinweise auf den Produkten bzw. beim Verkauf oder der Bewerbung der Getränke erforderlich. Mit Blick auf das bestehende Risiko sollten kleine Kinder diese Getränke nicht verzehren.
Zuckergehalt
Bubble Tea umfasst eine breite Palette unterschiedlicher Getränkevariationen, die je nach Mischung einen hohen Zuckergehalt aufweisen können. Hier gelten die gleichen Empfehlungen wie bei anderen süßen, energiereichen Getränken auch, nämlich dass sie nur in moderaten Mengen konsumiert werden sollten.
Lebensmittelzusatzstoffe
Im Zusammenhang mit Bubble Tea treten darüber hinaus auch Fragen zur Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen auf. Sie unterliegen in der Europäischen Union einem strengen Zulassungsverfahren und dürfen nicht ohne Zulassung verwendet werden. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Falls erforderlich ist die Verwendung an bestimmte Auflagen gebunden, wie Höchstmengen oder spezifische Kennzeichnungsanforderungen.
Werden Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet, die nicht in Fertigpackungen, sondern - wie Bubble Tea - als "lose" Ware an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden, muss dies in bestimmten Fällen kenntlich gemacht werden, zum Beispiel "mit Farbstoff" oder "mit Konservierungsstoff". Das kann auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel oder in Speise- und Getränkekarten erfolgen. Der für bestimmte Farbstoffe - so genannte Azofarbstoffe - vorgeschriebene Hinweis "Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen." gilt nicht nur für verpackte Lebensmittel, sondern auch bei "loser" Abgabe. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so bereits über bestimmte Zutaten der Getränke informiert. Weitere Informationen können beim Verkaufspersonal erfragt werden.
Vertiefende Informationen des BMELV zu Lebensmittelzusatzstoffen
Koffeingehalt
Da Bubble Tea in der Regel auf der Basis von Tee hergestellt wird, ist in diesen Getränken auch Koffein enthalten. Dies stammt aus der Teezutat. Wenn kein Koffein zugesetzt wird, liegen die Koffeingehalte – je nach Mischung des Bubble Teas – in der Regel in Mengenbereichen, wie sie in einer Tasse schwarzem Tee oder Kaffee enthalten sein können. Für genauere Informationen empfiehlt sich auch hier eine Nachfrage beim Verkaufspersonal.
Stand: 30. April 2013

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