Neue Regelungen zur Lebensmitteleinfuhr
Die seit dem 30. April 2011 geltende Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung aktualisiert eine Reihe von Regelungen.
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Neu aufgenommen wurden Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs. So müssen künftig bei der Einfuhr von Lebensmitteln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer), bei denen das Risiko einer Verunreinigung mit dem Schimmelpilzgift "Aflatoxin" besteht, die Eingangsorte und Einfuhrorte benannt werden.
Bei der Einfuhr von exotischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs, beispielsweise Krokodilfleisch oder Propolis, wurden die Vorschriften ebenfalls erweitert. Weggefallen hingegen sind die nationalen Einfuhrregelungen für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und Fischereierzeugnisse aus Drittländern, für die keine gemeinschaftlichen Einfuhrvorschriften bestehen.
Die Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Reisegepäck zum persönlichen Verbrauch wurden an die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 angepasst. Details zu den Bestimmungen dieser Verordnung sind auf der Homepage des BMELV abrufbar unter: Einfuhr von Produkten tierischen Ursprungs für den persönlichen Verbrauch.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung wurde am 29. April 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2011, Teil I Nr. 18) veröffentlicht.

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