Verbesserung der Lebensmittelkontrolle
Als Konsequenz aus den so genannten "Gammelfleisch"-Vorkommnissen in den Jahren 2005 und 2006 hat das BMELV in Zusammenarbeit mit den Ländern umfassende Maßnahmen ergriffen.
Fleischzerlegung in einem Großbetrieb, Quelle: aid / Peter Meyer
Das illegal gehandelte Fleisch, das in den Medien als "Gammelfleisch" bekannt wurde, stammte zwar aus lebensmitteltauglichen Ausgangsmaterialien, war aber nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt und durfte als so genanntes Kategorie-3-Material nicht mehr in die Lebensmittelkette gelangen. Auch wenn keine Gesundheitsgefahr bestand: die Verwendung des Materials als Lebensmittel war nicht zulässig und das Vorgehen der Händler kriminell.
Das Problem des illegalen Handels mit diesem Fleisch lässt sich nur von Bund und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ländern gemeinsam lösen. Ende 2006 beschloss daher die Verbraucherschutzministerkonferenz in Berlin ein 13-Punkte-Programm. Auf der Agenda stand vor allem die Verbesserung der Lebensmittelkontrolle. Das BMELV hat Teile des 13-Punkte-Programms konzeptionell in dem Reformpaket der Lebensmittelüberwachung aufgegriffen und weiterentwickelt. Seitdem ist viel geschehen.
Wichtige Punkte des Reformpakets des BMELV
- Etablierung einheitlicher Qualitätsstandards in der Lebensmittelkontrolle: Dazu gehören ein länderübergreifendes Qualitätsmanagement mit Auditierung der Kontrollbehörden, das Rotationsprinzip der Kontrolleure, das Vier-Augen-Prinzip bei der Kontrolle und die Zusammenarbeit der Behörden im Krisenfall. Diese Maßnahmen wurden mit der neuen AVV Rahmenüberwachung (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften) umgesetzt, die am 12. Juni 2008 in Kraft getreten ist.
- Nennung von "Ross und Reiter": Mit dem neuen Verbraucherinformationsgesetz wurde eine Regelung verabschiedet, nach der Behörden künftig Produkt- und Herstellernamen bei Gesetzesverstößen nennen sollen. Davon werden dann auch Händler von Gammelfleisch betroffen sein.
- Bußgeldrahmen: Der Bund hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, in dem der Bußgeldrahmen von 20.000 auf 50.000 Euro angehoben wird.
- Verbesserung des Informationsmanagements: Für einen schnellen Informationsaustausch zwischen Landes- und Bundesbehörden unterhält das BVL eine internetbasierte Plattform. Mitarbeiter aller Vollzugsbehörden haben unmittelbaren Zugang zu diesem Informationsmedium. Des Weiteren hat der Bund einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die Erstellung eines Lagebildes durch den Bund bei bestimmten länderübergreifenden Überwachungssachverhalten auf der Grundlage der von den Ländern zu übermittelnden Informationen vorsieht.
- Die Zusammenarbeit der Lebensmittelüberwachungs- und der Strafverfolgungsbehörden: Diese ist verbessert worden. Sobald die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren im Lebensmittel- und Futtermittelbereich bearbeitet, ist sie verpflichtet die Lebensmittelüberwachungsbehörden darüber zu informieren.
- Sachkundenachweis für Lebensmittelunternehmer/Verbesserung der Eigenkontrollen: Im Rahmen der neuen nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung sind Regelungen zur Schulung von Lebensmittelunternehmern erlassen worden. Seit 1. März 2007 muss die amtliche Überwachung außerdem die Eigenkontrollsysteme in Lebensmittelbetrieben überprüfen, was unmittelbar Einfluss auf die Kontrollfrequenz eines Betriebes nimmt.
- Preis-Dumping: Der hohe Wettbewerbsdruck im Fleischmarkt führte nicht selten zu Dumping-Preisen. Im Dezember 2007 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch in Kraft getreten. Es untersagt den Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis.
- Meldepflichten: Es wurde eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, dass Lebensmittelunternehmer, denen unsichere oder nicht verzehrsfähige Ware angeboten wird, einer Meldepflicht unterliegen.
- Seit dem 1. Oktober 2009 dürfen tierische Nebenprodukte in Deutschland nur in Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen transportiert werden, die farblich gekennzeichnet sind. Die farbliche Kennzeichnung (schwarz für Kategorie1-Material, gelb für Kategorie2-Material und grün für Kategorie3-Material) entspricht der, die für das innergemeinschaftliche Verbringen tierischer Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben ist.

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