Navigation und Service

Einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU schafft mehr Transparenz für Verbraucher

Schriftgröße, Imitate, Allergene: Die wichtigsten Neuerungen der Lebensmittel-Infoverordnung im Überblick

"Die europaweit einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln bringt mehr Transparenz und macht es Verbrauchern leichter, sich über die Qualität der Lebensmittel der Lebensmittel zu informieren und sich so zu ernähren, wie sie es für richtig halten", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner nach der Einigung auf die Verordnung.

Die im Dezember 2011 in Kraft getretene EU-Verbraucher-LebensmittelinfoVO (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) regelt europaweit einheitliche Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnungen. Die Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung müssen drei Jahre nach Inkrafttreten zwingend angewendet werden (ab 13. Dezember 2014), die Nährwertkennzeichnung wird nach fünf Jahren verbindlich (ab 13. Dezember 2016).

Energie- und Nährwertangaben

Die Angabe des Energiegehalts (Brennwert) und von sechs Nährstoffen (Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz) ist verpflichtend und hat in einer übersichtlichen Tabelle zu erfolgen. Zur besseren Vergleichbarkeit werden die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Im Hauptsichtfeld, also in der Regel auf der Produktvorderseite, dürfen der Energiegehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders herausgestellt werden. Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe dürfen angegeben werden. Auf der Produktvorderseite kann mit dem "1 plus 4"-Modell des Bundesverbraucherministeriums nochmals auf den Energiegehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe hingewiesen werden. Ein Großteil der Hersteller in Deutschland hat dieses Modell bereits freiwillig umgesetzt.

Mindestschriftgröße

Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden.

"Analogkäse" und "Klebefleisch"

Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittelimitate spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B. Analogkäse muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. Die Verwendung von so genanntem "Klebefleisch" muss künftig mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" deutlich kenntlich gemacht werden. Entsprechendes gilt für Fischereierzeugnisse.

Weitere Informationen:

Fragen und Antworten zum "Analogkäse"

"Klebefleisch": Lebensmittel müssen eindeutig gekennzeichnet werden

Allergenkennzeichnung

Weitere Neuerungen: Bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen künftig im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z.B. farblich unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter "loser Ware", ist die genaue Kennzeichnung dieser Stoffe künftig verpflichtend. Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Art und Weise der Kennzeichnung derartiger Stoffe bei loser Ware national zu regeln. Derzeit wird in Deutschland geprüft, ob und ggf. welche Regelungen dazu erlassen werden sollten. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Weitere Informationen:

Allergenkennzeichnung auf verpackten Lebensmitteln ist Pflicht

Alkoholhaltige Getränke

Bei alkoholhaltigen Getränken bleibt der Kompromiss leider hinter den Erwartungen Deutschlands zurück. Hier wird zunächst ein Bericht der Kommission abgewartet. Es geht dabei um das Zutatenverzeichnis und die verpflichtende Nährwertdeklaration. Insbesondere für Alkopops steht die von Deutschland geforderte Regelung noch aus.

Herkunftskennzeichnung für Fleisch

Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, wird künftig auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe verpflichtend. Einzelheiten wird die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten noch festlegen. Für weitere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll in absehbarer Zeit ein Bericht der Kommission vorgelegt und dann über eine Regelung entschieden werden. Wenn die Hauptzutaten für ein Lebensmittel woanders herkommen als aus dem ausgelobten Herkunftsort, muss darauf gesondert hingewiesen werden. Auch hierzu wird es noch Durchführungsbestimmungen geben.

Trans-Fettsäuren

Trans-Fettsäuren (TFS) wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Innerhalb von drei Jahren wird die Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben Kennzeichnungsvorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht werden.

Koffeinhaltige Lebensmittel

Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise auf "Energy Drinks".

Angabe des Einfrierdatums

Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.

Stand:
22.11.12

Diese Seite

Zusatzinformationen

Klappkarte, im Hintergrund Verbraucherin am Lebensmittelregal
Servicekarte Lebensmittelkennzeichnung: zum Herunterladen bitte ins Bild klicken
[Quelle: BMELV]

Logo des Verbraucherlotsen

Verbraucher können sich bei Fragen an die Verbraucherlotsen des BMELV wenden: 0228 - 24 25 26 27 (Montag bis Donnerstag, 8:00 bis 18:00 Uhr) oder per E-Mail unter info@verbraucherlotse.de

Lebensmittelkennzeichnung

verweist auf: www.lebensmittelklarheit.de (verweist auf: Internetportal "lebensmittelklarheit.de" (Öffnet neues Fenster))

Portal der Verbraucherzentralen, gefördert durch das BMELV im Rahmen der Initiative "Klarheit und Wahrheit"

Unternavigation aller Website-Bereiche