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Health-Claims-Verordnung: Neue Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben

Die Europäische Kommission hat im Mai 2012 eine Liste mit über 200 gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Alle nicht zugelassenen - bis auf die noch nicht abschließend geprüften - Health Claims sind danach seit dem 14. Dezember 2012 auf Lebensmittelverpackungen verboten.

Die Liste, die im Laufe der Zeit sukzessive erweitert wird, enthält beispielsweise Angaben über die Rolle von Calcium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU bedeutet dies einen großen Schritt in Richtung mehr Transparenz. Sie können sich in Zukunft darauf verlassen, dass gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel überall in der EU wissenschaftlich fundiert sind. Verbraucher werden somit bei der Auswahl von Lebensmitteln besser vor Irreführung und Fehlkäufen geschützt. Denn meist sind Lebensmittel mit Gesundheitsnutzen teurer als "normale" Lebensmittel. Gerade für Lebensmittel, die einen besonderen Zusatznutzen ausloben, gilt: Was draufsteht, muss auch stimmen.

Alle zugelassenen Angaben werden im EU-weiten Unionsregister für jedermann zugänglich gespeichert. Das Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel ist über die Website der EU-Kommission zugänglich. Dort sind auch die Angaben einsehbar, die den Zulassungsprozess nicht überstanden haben.

Hintergrund

Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind von der Europäischen Kommission zugelassen. Voraussetzung für diese Zulassung ist eine positive Bewertung des Nachweises der behaupteten Wirkung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Grundlage für die Liste ist die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die sogenannte Health-Claims-Verordnung. Mit der Liste setzt die EU-Kommission Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung um.

Etwa 44.000 Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben wurden im Jahr 2008 von Unternehmen über die Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt. Die Kommission fasste alle diese Angaben zu rund 4.600 Hauptangaben zusammen, die die EFSA wissenschaftlich bewertete. Übrig geblieben sind rund 500 Hauptangaben, die wiederum zu den 222 zunächst zugelassenen Angaben zusammengefasst wurden. Circa 2.000 Angaben zu pflanzlichen Stoffen sowie circa 200 zu anderen Stoffen (u.a. zu verschiedenen Mikroorganismen) werden derzeit noch geprüft.

Damit Lebensmittel mit den zugelassenen Angaben versehen werden können, müssen sie spezifische Bedingungen für deren Verwendung erfüllen. Beispielsweise darf die Angabe "Beta-Glucane tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei" nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Beta-Glucane aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide je angegebene Portion enthalten. Mit der Angabe sind die Verbraucher darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung erst bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucanen aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide einstellt. Ob die jeweiligen Verwendungsbedingungen eingehalten werden, müssen die Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüfen.

Stand: 25. April 2013

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Zusatzinformationen

Klappkarte, im Hintergrund Verbraucherin am Lebensmittelregal
Servicekarte Lebensmittelkennzeichnung: zum Herunterladen bitte ins Bild klicken
[Quelle: BMELV]

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