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Hinweise für die Anwendung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Oberste Maxime im Lebensmittelverkehr ist der gesundheitliche Verbraucherschutz und der Schutz vor Täuschung.

Der Schutz vor Täuschung ist gewährleistet, wenn ein Lebensmittel in Zusammensetzung und Kennzeichnung der Verkehrsauffassung, also der redlichen Herstellungspraxis und der berechtigten Verbrauchererwartung, entspricht. Werden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, ist es von großer Bedeutung, die maßgebliche Verkehrsauffassung zu ermitteln und die richtige Verkehrsbezeichnung zu finden.

In der Europäischen Union gibt es nur in Ausnahmefällen eine einheitliche Verkehrsauffassung. Es gilt vielmehr der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der jeweils bestehenden nationalen Verkehrsauffassungen. In Deutschland wird die Verkehrsauffassung für viele Lebensmittel in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben.

Die Leitsätze sind deshalb für Hersteller, Handel, Importeur, Verbraucher, Überwachung und Gerichte eine wichtige Orientierungshilfe. Bei ihrer Anwendung sind die folgenden Hinweise zu beachten.

  1. Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches sind keine Rechtsnormen und damit nicht rechtsverbindlich. Auch kommt ihnen nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zu. In Beurteilungen und Stellungnahmen sind die Leitsätze deshalb als Auslegungshilfe, nicht aber als Rechtsgrundlage zitierbar. Sie schränken auch keinesfalls die Zulässigkeit dessen ein, was nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht erlaubt ist.

  2. Leitsätze haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten. Sie bringen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) zum Ausdruck. Sie sind vorrangige Auslegungshilfe für die Beantwortung der Frage, ob eine Irreführung im Sinne der Vorschriften des Lebensmittelrechts vorliegt.

  3. Ergibt die Prüfung eines Lebensmittels eine Abweichung von der Beschreibung in den Leitsätzen, so ist das Lebensmittel bei ausreichender Kenntlichmachung der Abweichung gleichwohl verkehrsfähig. Eine ausreichende Kenntlichmachung im Sinne des Paragraf 11 Absatz 2 Nr. 2 LFGB erfolgt weitgehend durch die vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente, zum Beispiel die Angaben im Zutatenverzeichnis. Werden Lebensmittel lose abgegeben, so wird dem Erfordernis der ausreichenden Kenntlichmachung durch geeignete Angaben entsprochen.

  4. Bestehen Zweifel, ob eine erhebliche Abweichung der Beschaffenheit noch kenntlich gemacht werden kann oder ob bereits ein im Wesen anderes Produkt (Aliud) vorliegt und damit die angegebene Verkehrsbezeichnung nicht mehr zulässig ist, hat die/der Sachverständige bei der Interpretation der Leitsätze die herkömmlichen Regeln der Normauslegung entsprechend anzuwenden. Von einem Aliud ist beispielsweise dann regelmäßig auszugehen, wenn in dem entsprechenden Leitsatz für ein Lebensmittel mit der festgestellten Beschaffenheit eine andere Verkehrsbezeichnung aufgeführt ist. Die ursprünglich gewählte Verkehrsbezeichnung ist dann als irreführend im Sinne des Paragraf 11 Absatz 1 Nr. 1 LFGB zu beurteilen.

  5. Für ein Lebensmittel in einer Fertigpackung, das mit einer bestimmten Verkehrsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in Verkehr ist, dem betreffenden Leitsatz aber nicht entspricht, regelt Paragraf 4 Absatz 2 LMKV, dass dieses Lebensmittel grundsätzlich auch im Inland unter dieser Verkehrsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden darf. Diese Verkehrsbezeichnung ist durch beschreibende Angaben zu ergänzen, wenn anderenfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben, der Verbraucher nicht in der Lage wäre, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.

  6. Die Leitsätze werden regelmäßig durch die Kommission überprüft und ggf. geändert. Darüber hinaus können Erkenntnisse, dass sich die Verkehrsauffassung geändert hat, zur Überprüfung des entsprechenden Leitsatzes auf dem üblichen Weg an das Sekretariat der Lebensmittelbuch- Kommission herangetragen werden.

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Zusatzinformationen

Charta für Landwirtschaft und Verbraucher (verweist auf: Informationen zur Charta)

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