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Zusätzliche Kennzeichnung bei Lebensmittel-Farbstoffen

Lebensmittel mit bestimmten Farbstoffen müssen mit der Angabe "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beinträchtigen" gekennzeichnet sein.

Es handelt sich um die Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E129). Sie sind für eine Reihe von Lebensmitteln zugelassen, etwa für nichtalkoholische, aromatisierte Getränke, Süßwaren und Speiseeis.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe müssen Lebensmittel seit dem 20. Juli 2010 in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Farbstoffe auch die Angabe "Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beinträchtigen" tragen, wenn sie unter Verwendung dieser Farbstoffe hergestellt wurden.

Nach Einschätzung des BMELV könnte die zusätzliche Angabe dazu führen, dass Hersteller diese Farbstoffe nicht mehr verwenden.

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Statt der vielfach komplizierten chemischen Bezeichnungen werden Zusatzstoffe von Lebensmitteln mit E-Nummern gekennzeichnet.

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