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"Klebefleisch": Lebensmittel müssen eindeutig gekennzeichnet werden

Rohe Pökelfleischerzeugnisse können aus einzelnen Fleischstücken bestehen, die zu größeren Stücken zusammengefügt sind. Diese von einigen Medien als "Klebefleisch" bezeichneten Produkte tragen irreführende Bezeichnungen wie "Nussschinken" oder "Lachsschinken".

Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner stellte klar: "Alle Lebensmittel in Deutschland müssen so gekennzeichnet sein, dass eine Irreführung der Verbraucher ausgeschlossen ist." Für die Kennzeichnung derartiger Erzeugnisse sieht die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung eine beschreibende Verkehrsbezeichnung vor. Sie ermöglicht, dass Verbraucher die Art des Lebensmittels erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheiden können.

Wenn Hersteller für solche Produkte Bezeichnungen wie "Nussschinken" oder "Lachsschinken" verwenden, sieht das BMELV hierin eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer können diese Erzeugnisse auf der Grundlage der Vorschriften zum Schutz vor Täuschung (§ 11 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) beanstanden und die Verstöße sanktionieren. Das BMELV hat die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesländer daher aufgefordert, der Problematik erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken und alle Möglichkeiten zum Schutz der Verbraucher vor Irreführung und Täuschung auszuschöpfen.

Neue Regelungen auf EU-Ebene

Zu den Neuerungen auf EU-Ebene, die ab 13. Dezember 2014 verbindlich für die Kennzeichnung von Fleisch- und vergleichbar hergestellten Fischereierzeugnissen zu beachten sind, finden Sie weitere Informationen im Beitrag "EU-Vorschriften zur Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung".

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Zusatzinformationen

Charta für Landwirtschaft und Verbraucher (verweist auf: Informationen zur Charta)

Hätten Sie's gewusst?

Statt der vielfach komplizierten chemischen Bezeichnungen werden Zusatzstoffe von Lebensmitteln mit E-Nummern gekennzeichnet.

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