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Rechtslage und Praxis der Lebensmittelüberwachung

Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

So sehen es die "Vorschriften zum Schutz vor Täuschung" in Paragraf 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vor. Danach genügt schon die theoretische Möglichkeit, dass jemand getäuscht wird - eine tatsächliche Täuschung oder ein Vermögensschaden müssen nicht vorliegen. Täuschungen können auch als unlautere geschäftliche Handlung nach Paragraf 3 und Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geahndet werden. So werden nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher geschützt, sondern auch redliche Unternehmen, die sonst gegenüber ihren unredlichen Wettbewerbern finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müssten.

Wann liegt eine Täuschung vor?

Ob ein Verbraucher getäuscht wird, hängt von dem Gesamterscheinungsbild eines Lebensmittels in seiner Verpackung ab. Das ergibt sich aus Kennzeichnung, Aufmachung und Werbeaussagen. Das bedeutet: Selbst wenn ein Hersteller die Kennzeichnungsvorgaben exakt einhält, kann durch die gesamte Aufmachung des Produkts (z.B. Abbildungen auf der Verpackung) oder die Werbung für das Produkt bei Verbrauchern ein irreführender Eindruck entstehen.

Wie wird kontrolliert?

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ist Aufgabe der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder, im Streitfall entscheiden die Gerichte. Überwachungsbehörden und Gerichte legen bei ihrer Beurteilung die allgemeine Verkehrsauffassung zugrunde, die den redlichen Hersteller- und Handelsbrauch sowie die berechtigte Verbrauchererwartung berücksichtigt. Maßstab für die Ermittlung der Verbrauchererwartung ist nach weitgehend gefestigter Rechtsprechung ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher.

Ob gegen das Irreführungsverbot verstoßen wurde, ist in der Praxis nicht immer einfach zu beantworten. Die große Vielfalt der Produktgestaltung und -vermarktung bringt zahlreiche verschiedene Anordnungen von Abbildungen, Bezeichnungen und dazu gehörigen Werbeaussagen mit sich, die jeweils im Einzelfall zu beurteilen sind. Zwischen klar verständlicher Gestaltung der Produkte und bewusster Irreführung der Verbraucher gibt es damit naturgemäß einen Graubereich. Es stellt sich die Frage, wo die Irreführung oder Täuschung der Verbraucher beginnt. Hier müssen die Vorstellungen der Unternehmen und der Verbraucher nicht übereinstimmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Erwartung der Verbraucher an die Lebensmittel individuell verschieden sein kann, vom Wissensstand über die rechtlichen Grundlagen der Kennzeichnung abhängt und außerdem im Lauf der Zeit einem Wandel unterliegen kann.

Kann die Gesetzgebung etwas gegen Graubereiche tun?

Der Gesetzgeber kann nur generelle Regelungen erlassen und nicht jeden Einzelfall regeln. Zeichnen sich jedoch Trends ab, bei denen eine allgemeingültige Regelung die mögliche Täuschung der Verbraucher abwenden würde, kann der Graubereich möglicherweise aufgelöst werden.

So wurde mit der so genannten EU-Health-Claims-Verordnung die Anwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt. Damit reagierte der Gesetzgeber auf den Marketingtrend, zunehmend mit Angaben wie "Calcium stärkt die Knochen" zu werben. Gemäß der Verordnung dürfen in Europa künftig nur noch gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, die wissenschaftlich abgesichert und zugelassen sind. Derzeit warten noch über 4000 solcher Angaben auf die Zulassung durch die Europäische Kommission.

Auch das EU-weit harmonisierte Lebensmittelkennzeichnungsrecht kann für mehr Klarheit sorgen. Die im Dezember 2011 in Kraft getretene "EU-Lebensmittel-Informationsverordnung" wird ab Dezember 2014 die bisher geltende so genannte Etikettierungsrichtlinie ablösen. Die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende EU-Verordnung enthält u. a. Regelungen zur verpflichtenden Nährwertkennzeichnung auf der Verpackung, Vorgaben zur besseren Lesbarkeit, eine klarere Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten und von so genanntem Klebefleisch, eine verbesserte Allergenkennzeichnung verpackter Lebensmittel und die obligatorische Allergenkennzeichnung auch unverpackter Lebensmittel sowie Befugnisse und Prüfaufträge der Europäischen Kommission zur Ausdehnung der Herkunftskennzeichnung.

Das Deutsche Lebensmittelbuch als Orientierungshilfe

Eine Orientierungshilfe für Unternehmen, Verbraucher, Lebensmittelüberwachung und die Gerichte bietet darüber hinaus das Deutsche Lebensmittelbuch. Dabei handelt es sich um eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit und sonstige Merkmale von Lebensmitteln beschrieben werden. Mehr als 2000 Lebensmittel, vom Apfelkompott bis zur Zwiebelmettwurst, aber auch Eigenschaften ganzer Produktgruppen, wie Teigwaren, werden in den Leitsätzen beschrieben.

Die Leitsätze sind keine gesetzlichen Vorschriften, sondern sie ergänzen diese und haben den Charakter objektivierter Sachverständigengutachten, die u. a. den Gerichten als Auslegungshilfe dienen. In den Leitsätzen wird die allgemeine Verkehrsauffassung beschrieben, die den redlichen Hersteller- und Handelsbrauch sowie die berechtigte Verbrauchererwartung berücksichtigt.

Die Leitsätze werden von der unabhängigen Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission im Konsens erarbeitet. Ihr gehören derzeit jeweils acht Vertreterinnen und Vertreter aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft an. Das BMELV unterstützt die Arbeit der Kommission, indem es die anfallenden Kosten übernimmt und ihr ein Sekretariat zur Verfügung stellt. Das BMELV ist nicht selbst Mitglied der Kommission und hat daher auch kein Stimmrecht.

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