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Haltbarkeit, Füllmenge & Co.

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist ein wichtiges Instrument der Verbraucherinformation. Das Lebensmittelkennzeichnungsrecht ist auf EU-Ebene bereits weitgehend harmonisiert.

Die Regelungen stellen auf eine Grundkennzeichnung ab (wie Verkehrsbezeichnung, Angabe des Herstellers Verpackers oder Verkäufers, Zutatenverzeichnis, Haltbarkeitsdatum, Füllmenge und Alkoholgehalt sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Menge einzelner Zutaten). Sie gilt nicht für den Verkauf loser Ware.

Weitere Informationen zu besonders wichtigen Regelungen:

  • Die Verkehrsbezeichnung ist in den für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften festgelegt oder, falls solche Vorschriften fehlen, so zu wählen, dass der Käufer über den Inhalt der Fertigpackung ausreichend informiert wird.
  • Anzugeben sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers.
  • Zutaten sind alle Stoffe, einschließlich der Zusatzstoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden und im Enderzeugnis vorhanden sind. Sie finden sich bei Fertigpackungen in einem Verzeichnis mit der Überschrift "Zutaten" in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Bei bestimmten Erzeugnissen, beispielsweise frischem Obst und Gemüse oder Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier, ist ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.
  • Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem das Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Es ist kein Verfalldatum. Auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums kann das Lebensmittel durchaus noch in Ordnung sein und verzehrt werden. Es empfiehlt sich jedoch zunächst eine kritische Prüfung. Bestimmte Lebensmittel, wie zum Beispiel frisches Obst und Gemüse oder Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent, sind von der Pflicht zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums befreit.

Bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wie zum Beispiel Hackfleisch, sind anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum sowie die einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen anzugeben. Diese Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden.

Neben der vorgeschriebenen Grundkennzeichnung bestehen in weiteren Rechtsgebieten zahlreiche obligatorische spezielle Kennzeichnungsregelungen (wie für Milcherzeugnisse, Öle und Fette, Wein, Fleisch und Fleischerzeugnisse).

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Zusatzinformationen

Charta für Landwirtschaft und Verbraucher (verweist auf: Informationen zur Charta)

Hätten Sie's gewusst?

Statt der vielfach komplizierten chemischen Bezeichnungen werden Zusatzstoffe von Lebensmitteln mit E-Nummern gekennzeichnet.

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