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Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet: Deutschland übernimmt die Vorreiterrolle in Europa

Als "Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet" sieht Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner das neue Gesetz gegen Kostenfallen im Internet: "Dieses Gesetz ist ein wichtiger Schritt zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Durch die zügige Umsetzung der so genannten Button-Lösung werden unseriöse Geschäftspraktiken im Internet eingedämmt und Internet-Nutzer besser davor geschützt, ungewollt in eine Abofalle zu tappen." Deutschland übernimmt mit der Umsetzung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine Vorreiterrolle in ganz Europa beim Verbraucherschutz.

Das BMELV hatte sich mit Nachdruck für die Aufnahme der "Button-Lösung" in die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) stark gemacht. Die Richtlinie ist bis zum Juni 2014 umzusetzen. Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. August 2012 in Kraft.

"Mit der zeitlich vorgezogenen Umsetzung der Button-Lösung setzen wir ein starkes Signal für mehr Verbraucherschutz im Internet", sagt Aigner. "Mit den neuen Regelungen wird den illegalen Auswüchsen im Internet effektiv ein Riegel vorgeschoben." Es sei nicht hinnehmbar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mit trickreich gestalteten, scheinbar kostenfreien Internetangeboten zum Abschluss von teuren Verträgen verleitet werden.

Ab 1. August 2012 müssen Unternehmen bei einem kostenpflichtigen Vertrag den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – informieren. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande. Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er seinen Informationspflichten ausreichend nachgekommen ist.

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