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Warum wird nicht einfach die Ausnahmeregelung in der Arbeitsstättenverordnung gestrichen?

Weitergehende Regelungen für den Gaststättenbereich konnten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht getroffen werden. Die Kompetenz für den Arbeitsschutz erfasst ausschließlich Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber zum Verhalten Dritter. Gastbezogene Regelungen des Nichtraucherschutzes unterfallen - auch soweit sie zugleich dem Schutz der in der Gastronomie Beschäftigten dienen - dem Gaststättenrecht, so dass hierfür alleine die Länder gesetzgebungsbefugt sind.

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