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Arbeitsstättenverordnung: Was ändert sich für den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber?

Bereits nach der bisherigen Rechtslage ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Gesundheitsschutz der nicht rauchenden Beschäftigten wirksame Maßnahmen in der Arbeitsstätte zu ergreifen. Neben z.B. technischen und organisatorischen Maßnahmen sind damit auch heute schon Rauchverbote möglich.

Das Gesetz enthält folgende Regelung zur Verbesserung im Arbeitsschutz: In Paragraf 5 Absatz 1 der Arbeitsstätten-Verordnung wird folgender Satz angefügt:

"Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."

Dieser jetzt angefügte Satz bringt zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot geeignete Maßnahmen im Sinne der Verordnung sind. Durch die Klarstellung wird deutlich, dass in den Betrieben Rauchverbote ein gangbarer und effektiver Weg sind, um die nichtrauchenden Beschäftigten vor den Gefahren durch Passivrauch zu schützen. Wie bislang hat der Betriebsrat bei Regelungen zum Rauchverbot im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz.

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