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Wer trägt die Haftung im Fall von Verunreinigungen, Vermischungen oder Auskreuzung?

Grundsätzlich haftet der Landwirt, der GVO-Sorten anbaut. Im Falle von Vermischungen nach der Ernte kann auch der Verarbeiter (Stärkefabrik) haftbar sein.

Ein wirtschaftlicher Schaden, den ein Landwirt durch einen unbeabsichtigten Eintrag gentechnisch veränderter Pflanzen in seine Erzeugnisse erleidet, wird ersetzt, auch wenn der Verursacher alle Vorschriften eingehalten hat. Wenn ein Landwirt seine Ernte gar nicht mehr oder nur noch zu geringeren Preisen verkaufen kann („Vermarktungsverluste“), muss er vom Verursacher nach § 36a Gentechnik-Gesetz entschädigt werden. Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht, so ist jeder für die Beeinträchtigung schadensersatzpflichtig.

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